Änderung der Beitragssätze 2012
Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung sinkt von 19,9 Prozent auf 19,6 Prozent.
| Rentenversicherung | 19,6 % |
Insolvenzgeldumlage
Der Beitragssatz in der Insolvenzgeldumlage steigt von 0,00 Prozent auf 0,04 Prozent.
| Insolvenzgeldumlage | 0,04 % |
Kein Sozialausgleich 2012
Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurde ab 2011 grundsätzlich ein Sozialausgleich eingeführt. Für 2012 wie auch schon für das Jahr 2011 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 0,00 €. Damit ist auch im Jahr 2012 kein Sozialausgleich durchzuführen.
Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigten
Die ab dem 01.01.2012 aufgrund des Sozialausgleichs vorgesehene monatliche Meldung (GKV-Monatsmeldung) des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts muss in den Fällen der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auch erfolgen, obwohl kein Sozialausgleich stattfindet.
Neuer Tätigkeitsschlüssel ab 01.12.2011
Zum 01.12.2011 wird der Tätigkeitsschlüssel von fünf auf neun Stellen umgestellt - die Neuerungen entnehmen sie der beigefügten pdf.Datei:
Mit diesem Link http://bns-ts.arbeitsagentur.de/ können Sie den „Tätigkeitsschlüssel 2010" ermitteln, der für Meldezeiträume ab dem 01.12.2011 den bisherigen Tätigkeitsschlüssel ablösen wird.
Weitere Information entnehmen Sie dem beigefügten Link:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_497208/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A043-SIE/Allgemein/Schluesselverzeichnis-BNS-SV2010-.html
Elena-Verfahren wird eingestellt
http://www.das-elena-verfahren.de/
Elektronischer Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ab 01.07.2011
Ab dem 01.07.2011 sind die Arbeitgeber endgültig verpflichtet, die Angaben, die zur Berechnung von Entgeltersatzleistungen erforderlich sind, elektronisch zu übermitteln.
Die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgeltersatzleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB IV sowie die mittlerweile überarbeiteten Verfahrensbeschreibungen finden Sie in jeweils aktueller Fassung unter:
http://www.gkv-datenaustausch.de/Entgeltbescheinigung.gkvnet
Für die Einzelfälle, in denen die Nutzung der Papierbescheinigung unumgänglich zu sein scheint, stehen die Vordrucke unter:
http://www.bkk.de/arbeitgeber/betriebsservice-angebote-fuer-arbeitgeber/formulare
zum Download bereit.
Änderung der Beitragssätze 2011
Krankenversicherung - Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch das GKV-Finanzierungsgesetz von 14,0 Prozent wieder auf 14,6 Prozent angehoben. Dazu kommt der vom Mitglied alleine finanzierte Beitragsanteil von 0,9 Prozent. Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben.
Krankenversicherung Beitragssatz allgemein 15,5 %
(Arbeitnehmer 8,2 % / Arbeitgeber 7,3 %)
Krankenversicherung Beitragssatz ermäßigt 14,9 %
(Arbeitnehmer 7,9 % / Arbeitgeber 7,0 %)
Arbeitslosenversicherung - Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung steigt von
2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.
Arbeitslosenversicherung 3,0 %
Insolvenzgeldumlage - Der Beitragssatz in der Insolvenzgeldumlage sinkt von 0,41 Prozent auf 0,0 Prozent.
Insolvenzgeldumlage 0,0 %
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Umlageverfahren U1 / U2)
Ab dem 01.01.2011 ist die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch für das Erstattungsverfahren verpflichtend.
Änderung der Umlagesätze ab 01.01.2010
Bedingt durch die wirtschaftliche Situation in Deutschland wurden die Leistungen der Umlagekasse unserer BKK ZF & Partner stärker als zu Jahresbeginn 2009 prognostiziert in Anspruch genommen. Dadurch hat sich eine negative Bilanz der Umlagekasse ergeben, was uns dazu zwingt, die Umlagesätze anzupassen.
Umlage 1 (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit)
- nur für Arbeitgeber bis max. 30 Beschäftigte -
Damit Sie zukünftig Ihre Aufwendungen selbst bestimmen können, stehen Ihnen ab dem 01.01.2010 für die Umlage 1 drei Umlage- /Erstattungssätze zur Auswahl:
- Umlagesatz U 1 (allgemein) 1,8% (Erstattungssatz 60%)
- Umlagesatz U 1 (ermäßigt) 1,1% (Erstattungssatz 40%)
- Umlagesatz U 1 (erhöht) 3,2% (Erstattungssatz 80%)
Umlage 2 (Erstattungen der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft)
Umlagesatz U 2 0,15% (Erstattungssatz 100%)
Elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)
Ab 01.01.2010 muss jeder Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Soldaten gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung monatlich eine Meldung an die Zentrale Speicherstelle ZSS erstatten.
Allgemeine Informationen zum ELENA-Verfahren finden/erhalten Sie
- im Internet unter: http://www.das-elena-verfahren.de
- telefonisch über die ELENA Hotline: 0 18 05 / 35 36 2-0 (Festnetz 14 Ct./Min., Mobilfunktarife können abweichen.
Arbeitgeberinformation zur Umlage für das Insolvenzgeld ab 01.01.2009 (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz)
Das Insolvenzgeld wird von den Arbeitsagenturen ausgezahlt, aufzubringen ist es von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Träger). Diese refinanzieren sich bei ihren insolvenzgeldpflichtigen Mitgliedern durch eine Umlage, die jährlich nachträglich durchgeführt wird. Um dies kostengünstig und verwaltungseffizient zu gestalten, wird diese Umlage regelmäßig parallel zum Einzug des Unfallversicherungsbeitrags durchgeführt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft haben kraft Satzung von einer besonderen Umlage auf die landwirtschaftlichen Arbeitgeber für das Insolvenzgeld abgesehen.
Nach dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) wird dieses Umlageverfahren letztmalig im Jahr 2009 für das Jahr 2008 durchgeführt. Die Beitragsbescheide, die die Unfallversicherungsträger (UV-Träger) im Jahr 2009 an ihre Mitglieder verschicken, werden somit letztmalig auch einen Insolvenzgeld-Beitrag enthalten - ggf. unter Berücksichtigung von für 2008 bereits gezahlten Vorschüsse.
Mit dem UVMG überträgt der Gesetzgeber die Aufgabe des Einzugs der Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume ab 01.01.2009 auf die Einzugsstellen (Krankenkassen oder Minijob-Zentrale). Die Zahlung erfolgt parallel zum Verfahren beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich für das laufende Jahr. Ab Januar 2009 werden somit die Monatsbeiträge für die Insolvenzgeldumlage an die Einzugsstellen gezahlt.
Im Jahr 2009 treffen also die nachträgliche Umlage der Unfallversicherungsträger für das Jahr 2008 und die laufenden Umlagen der Einzugsstellen für Entgeltabrechnungszeiträume ab 2009 systembedingt zusammen.
Weitere wichtige Punkte sind zu beachten
- Der neue Beitragsnachweis beinhaltet die neue Beitragsgruppe ?0050? für die Insolvenzgeldumlage.
- Die Insolvenzgeldumlage berechnet sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt
Erweiterung der Meldepflichten
Bei allen Entgeltmeldungen, die nach dem 31.12.2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 01.01.2008 beinhalten - zum Beispiel die Jahresmeldung für das Jahr 2008 -, müssen Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung (UV-Daten) angeben. Diese können den Dokumenten des Unfallversicherungsträgers (UV-Trägers) - zum Beispiel Zuständigkeitsbescheid, Veranlagungsbescheid - entnommen werden.
Für die Darstellung der UV-Daten wurde kein neuer Meldegrund geschaffen. Nur bei ohnehin abzugebenden Entgeltmeldungen müssen für die Unfallversicherung künftig folgende Daten mit angegeben werden:
- Die Mitgliedsnummer des Unternehmens bei der BG
- Die Betriebsnummer der BG
- Die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden
- Des an den Mitarbeiter gezahlte versicherungspflichtige Entgelt
- Die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist
Ausblick
Ab 2010 werden die Prüfung der Umlagen nach dem Recht der Unfallversicherung mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst und auf Letztere übertragen. Damit werden die Unternehmen von Doppelprüfungen entlastet.
Sofortmeldung
Für die Wirtschaftsbereiche, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, wird zum 01.01.2009 eine "Sofortmeldung bei Aufnahme der Beschäftigung" eingeführt.
Die Pflegereform und die Neuerungen für Arbeitgeber
Das gilt ab 01.07.2008!
Als Teil der Pflegereform tritt am 01.07.2008 auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Für Arbeitgeber bringt das neue Gesetz einige arbeitsrechtliche Neuerungen, denn sie sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu zehn Tagen oder bis zu sechs Monaten von der Arbeit freizustellen.
Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags
Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 03.08.2005 wird die Fälligkeit für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom 01.01.2006 an neu geregelt. Künftig ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wird. Ein individuell verbleibender Restbeitrag ist mit den Beiträgen des nächsten Monats zu zahlen. Die neue Fälligkeitsregelung kennt innerhalb eines Kalendermonats nur noch einen Fälligkeitstag.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben die nachfolgenden gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 01.01.2008 an geltenden Fassung aufgestellt.
Maschinelles Meldeverfahren
Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz wird die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung zum 01.01.2006 geändert. Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise sind nur noch maschinell an die Krankenkassen zu melden.
Umlageverfahren
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht ab 01.01.2006 vor, dass
- die Umlage U1 (Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle) von allen Kleinbetrieben mit max. 30 Beschäftigten abzuführen ist.
- die Umlage U2 (Erstattung der Leistung des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz) von allen Betrieben, unabhängig von der Beschäftigungszahl, abzuführen ist.




