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BKK ZF & Partner - Diplomanden

Da Diplomanden sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit in einen Betrieb begeben und somit neben der Diplomarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören sie nicht zu den abhängig Beschäftigten.

Versicherungspflicht in der Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht.

Entscheidungshilfe, bei welchen Merkmalen Versicherungspflicht der Diplomanden vorliegt bzw. nicht vorliegt:

Keine Versicherungspflicht

  • die betriebliche Tätigkeit vermittelt nur Kenntnisse aus der Praxis, welche die Diplomarbeit fördern soll
  • die Tätigkeit dient allein der Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Diplomarbeit (das Studium wird in den Betrieb verlagert)
  • die Firma honoriert mit der Bezahlung nur mehr oder weniger die Nutzungsmöglichkeit der Diplomarbeit für den Betrieb
  • die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung liegen nicht vor

Versicherungspflicht in der Kranken- Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt nur vor, wenn der Diplomand in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht. Die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sind vor allem:

  • Eingliederung des Diplomanden in den Betrieb
  • Weisungsrecht des Betriebsinhabers hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer, Inhalt und Gestaltung der Tätigkeit
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