BKK ZF & Partner :: Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte
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BKK ZF & Partner - Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Seit dem 01.04.2003 sind geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) gesetzlich neu geregelt:

  • Die Verdienstgrenze wurde auf 400,00 € angehoben
  • Die Beschränkung auf 15 Std./Wo. fällt weg
  • Bis 400,00 € kann jeder Arbeitnehmer (auch neben einer hauptberuflichen Tätigkeit) steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen

Änderungen gibt es auch bei kurzfristigen Beschäftigungen:

Sie sind weiterhin ohne Rücksicht auf die Höhe der erzielten Einkünfte sozialversicherungsfrei, sofern sie von vornherein auf höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderahr begrenzt sind.

Rentenansprüche für Minijobber

Der Arbeitgeber zahlt immer einen Beitrag in Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts.

Hieraus kann ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente, Rehabilitation) begründet werden.

Minijobber müssen dafür die Beitragszahlungen des Arbeitgebers um einen eigenen Beitrag von 4,6 % des Arbeitsentgelts ergänzen.

Hierzu müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen wollen.

Der Beitrag wird dann durch den Arbeitgeber von ihrem Verdienst abgezogen und an die Minijob-Zentrale weitergeleitet.

Der zentrale Ansprechpartner für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Privatpersonen ist ab 01.04.2003 die Bundesknappschaft.

Sie bietet Service und Information aus einer Hand:

Alle Anmeldungen, Beitragsnachweise und Beitragszahlungen laufen hier zusammen.

Sie können die Minijob-Zentrale über das kostenlose Service-Telefon 0800/0200504 oder übers Internet www.minijob-zentrale.de erreichen.

Formulare

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