BKK ZF & Partner :: Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

BKK ZF & Partner - Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte

Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) - ab 01.01.2013

Dauerbeschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt bis 450,00 € – vorher 400,00 € – sind sogenannte „Minijobs“.

Versicherungsrechtliche Beurteilung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Wer nach dem 31.12.2012 eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450,00 € aufnimmt, ist in dieser Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.

Rentenversicherung

Neu ist, dass diese Beschäftigung grundsätzlich rentenversicherungspflichtig ist. Allerdings können sich die Arbeitnehmer auf Antrag von der Rentenversicherungs-pflicht befreien lassen. Dazu hat der Beschäftigte seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben.

Die Befreiung wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats an. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraus-setzungen vorliegen, informiert die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung.

Übergangsregelung

Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, werden Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen.

Übergangsregelung

Krankenversicherung

Personen, die am 31.12.2012 in einer Beschäftigung krankenversicherungspflichtig waren und ein monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 450,00 € erzielten, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis 31.12.2014 krankenversicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400,00 € monatlich übersteigt.

Die Versicherungspflicht endet, wenn

  • die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden* oder
  • ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wird.

Der Befreiungsantrag ist bis zum 02.04.2013 bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01.01.2013 an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

*Im Jahr 2013 besteht in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann eine Familienversicherung, wenn das monatliche Gesamteinkommen des Angehörigen maximal 385,00 € beträgt; bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung können bis zu 450,00 € bezogen werden.

Pflegeversicherung

Da die Pflegeversicherung der Krankenversicherung folgt, besteht auch Pflege-versicherungspflicht, solange Krankenversicherungspflicht vorliegt.

Rentenversicherung

Wer in einer vor dem 01.01.2013 begründeten Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 450,00 € versicherungspflichtig ist, bleibt in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die neue Befreiungsmöglichkeit gilt für diese Personen jedoch bis zum 31.12.2014 nicht, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung in der genannten Einkommensspanne liegt.

Auch der Status von Personen, die bereits vor dem 01.01.2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bleibt bestehen. Sie können aber ab dem 01.01.2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen. Konkret bedeutet das, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.

Personen, die am 31.12.2012 als geringfügig Beschäftigte mit einem Monatsentgelt bis 400,00 € wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit versicherungs-pflichtig waren, bleiben weiter versicherungspflichtig. Die neue Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für diese Personen bezogen auf die am 31.12.2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht erstrecken würde.

Arbeitslosenversicherung

Personen, die am 31.12.2012 in einer Beschäftigung arbeitslosenversicherungs-pflichtig waren und deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 450,00 € beträgt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31.12.2014 arbeitslosenversicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 400,00 € monatlich übersteigt.

Die Beschäftigten können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 01.01.2013 an, wenn sie bis zum 02.04.2013 beantragt wird. Ansonsten gilt sie vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

Midijob (Beschäftigung in der Gleitzone)

Zeitgleich mit der Anhebung der 400,00 EUR-Entgeltgrenze wird auch der obere Grenzbetrag der „Gleitzone" von bisher 800,00 EUR auf 850,00 EUR angehoben.

Eine Gleitzone liegt ab 01.01.2013 vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR beträgt.

Bei einem monatlichen Entgelt in dieser Höhe wird dabei der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern von einem geringeren fiktiven Ausgangswert berechnet, um diese Beschäftigungsverhältnisse durch sanftes „Hineingleiten" in die reguläre Beitragstragung finanziell attraktiver zu gestalten.

Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone mehr als geringfügig beschäftigt sind, ist beitragspflichtige Einnahme ab 01.01.2013 der Betrag, der sich aus der Berechnung einer bestimmten Formel ergibt.

Durch den Einsatz dieser speziellen Formel wird die beitragsmäßige Belastung der Beschäftigten reduziert.

Abweichend davon ist beitragspflichtige Einnahme das tatsächliche Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer dies schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Die Erklärung gilt allein hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung.

Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone nur einheitlich abgegeben werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Durch diese Wahl steigen die Rentenansprüche des Arbeitnehmers, jedoch auch sein Rentenversicherungsbeitrag.

Übergangsregelung

Übergangsregelungen

  • Für Beschäftigte, die vor dem 01.01.2013 in der Gleitzone mit einem durchschnittlichen Monatsentgelt zwischen 400,01 EUR und 450,00 EUR beschäftigt waren, gilt für die Beitragsbemessung aus dieser Beschäftigung – sofern in den einzelnen Versicherungszweigen zunächst weiterhin Versicherungspflicht besteht – die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 fort.
  • Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 800,00 EUR gilt ab 01.01.2013 die neue Gleitzonenregelung.
  • Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von 800,00 EUR beschäftigt waren und in dieser Beschäftigung ab dem 01.01.2013 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 EUR und 850,00 EUR in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt weiter nach den allgemeinen Regelungen, also ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme, ermittelt.

Die neue Gleitzonenformel ist nur anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenregelung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Eine Erklärung ist nur bis zum 31.12.2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich.

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