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Vorgeschriebene Praktika

Vorgeschriebene Praktika sind in einer Ausbildungs- Studien- oder Prüfungsordnung normiert. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen.

Je nach dem zu welchem Zeitpunkt des Studiums diese Praktika stattfinden, wird zwischen Zwischenpraktika, Vorpraktika und Nachpraktika unterschieden.

Wie diese Sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind erfahren Sie im Folgenden:

Zwischenpraktika

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während der Dauer Ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit, sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Diese Praktikanten bleiben, wenn und solange sie an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, ihrem Erscheinungsbild nach Studenten.

Achtung: Überschreitet das Arbeitsentgelt die Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung (seit 01.01.2013 385,00 €), endet diese und es tritt Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten ein.

Vorpraktika

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeiten, die vor Aufnahme des Studiums oder vor Beginn des Fachschulbesuchs abgeleistet werden, gilt grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dabei ist es unerheblich, ob mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt wird oder nicht. Versicherungspflicht besteht auch dann, wenn das Praktikum nicht länger als zwei Monate dauert.

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu beachten, dass eine evtl. bestehende Familienversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung vorrangig vor der Versicherung als Praktikant durchzuführen ist.

Nachpraktika

Kranken- und Pflegeversicherung

Bei vorgeschriebenen Praktika, welche nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird, oder nicht.

Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung kommt nicht in Betracht, da ein Praktikum eine im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung darstellt.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für Personen, welche ihr in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums ableisten, Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist hier ebenfalls außer Acht zu lassen.

Soweit das Arbeitsentgelt 325,00 € monatlich nicht übersteigt sind die Beiträge allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Nicht vorgeschriebene Praktika

Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt absolvieren, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung. Ebenso besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Diese Praktika gehören nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Daher kann auch Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte in Betracht kommen.

 

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