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Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Beschäftigungen die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Jedoch sind die Vorschriften über geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigungen entsprechend zu beachten.

Arbeitslosenversicherung

Schüler, die während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

Schulentlassene

Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder einer Ausbildung

Solche Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sie sind grundsätzlich als berufsmäßig anzusehen. Versicherungsfreiheit aufgrund Kurzfristigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. Allerdings sind diese Beschäftigungen versicherungsfrei, wenn sie die Kriterien einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen (Arbeitsentgelt unter 450,00 €).

Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme eines Studiums

Diese Beschäftigungen sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb nicht als berufsmäßig anzusehen. Sie sind daher versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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