Versicherungspflicht / -freiheit von beschäftigten Studenten
Grundsätzlich sind Studenten kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden.
Es ist jedoch zu beachten, ob die Beschäftigung nur in der vorlesungsfreien Zeit, oder auch während des Semesters ausgeübt wird. D.h. für die Versicherungsfreiheit ist maßgeblich, ob das Studium im Vordergrund steht, oder die Beschäftigung.
Bei öfter ausgeübten Beschäftigungen besteht nur dann Versicherungsfreiheit in der
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) insgesamt nicht mehr als 26 Wochen / 182 Kalendertage gearbeitet wurde. Zur Ermittlung des Jahreszeitraumes wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet.
Innerhalb dieses Jahres werden alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden angerechnet. Ergibt die Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen dabei mehr als 26 Wochen / 182 Kalendertage, so besteht von Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung




