Pflegezeit kann nur einmal beantragt werden
Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, kann sich ein Arbeitnehmer (in Betrieben mit mind. 16 Beschäftigten) von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 15.11.2011 in Erfurt, dass diese Auszeit nur einmalig beantragt werden kann. Damit wurde die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Jeder weitere Anspruch sei durch die erstmalige Erklärung der Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber erloschen. Dies gilt auch, wenn die beanspruchte Pflegezeit nicht die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von sechs Monaten umfasste.
Geklärt wurde jedoch nicht, ob die Pflegezeit zeitlich gestückelt oder zusammenhängend beansprucht werden muss.
Der Mann beanspruchte im Juni 2009 fünf Tage Pflegezeit. Im Dezember 2009 wollte er erneut seine Mutter zwei Tage pflegen; dies akzeptierte der Arbeitgeber hingegen nicht. Die Klage des Mannes blieb in allen Instanzen erfolglos.
Quelle: dpa
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