
Versicherte können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen bzw. ermächtigten Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ärztlich geleiteten Einrichtungen und den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern frei wählen. Der Versicherte wendet sich mit seiner Krankenversichertenkarte im Allgemeinen zunächst an seinen Hausarzt; wenn notwendig, überweist dieser ihn an einen Facharzt (der direkte Zugang ist jedoch nicht ausgeschlossen). Es besteht eine Pflicht zur fachlichen Fortbildung und Qualitätssicherung.
Die Krankenkassen können für eine Sektoren übergreifende Versorgung Verträge mit Leistungserbringern bei freiwilliger Beteiligung der Versicherten schließen ("integrierte Versorgung").
Praxisgebühr
Bei ärztlicher Behandlung beträgt die Zuzahlung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr als so genannte Praxisgebühr 10 € für jede ambulante erste Inanspruchnahme in einem Quartal, es sei denn, die Behandlung erfolgt aufgrund einer Überweisung. Die Praxisgebühr fällt nicht an bei Schutzimpfungen, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen (einschl. Schwangerenvorsorge).
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Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Krankheitsverhütung und Früherkennung – Vorsorgeuntersuchung




