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BKK ZF & Partner - Belastungsgrenze

An allen Leistungen, die die Krankenkasse zur Verfügung stellt, hat sich der Versicherte in der Regel zu beteiligen.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind davon befreit (Ausnahmen: Fahrkosten, Kieferorthopädische Behandlung und Zahnersatz). Die Zuzahlungsregelung sieht aber so genannte Belastungsgrenzen vor, um die Versicherten vor finanzieller Überforderung zu schützen. 

Belastungsgrenze

Die zumutbare Eigenbelastung eines Versicherten bzw. seiner Familie ist auf höchstens 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Die individuelle Belastungsgrenze bei Alleinstehenden wird auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Kürzung ermittelt.

Bei Familien werden die jährlichen Bruttoeinnahmen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der familienversicherten Kinder zusammengerechnet. Um die Situation von Familien stärker zu berücksichtigen, werden von diesem "Familieneinkommen" noch "Familienabschläge" abgezogen, und zwar einheitlich in allen Bundesländern.

Für einige Personengruppen, z.B. Empfänger von Sozialhilfe, gelten besondere Regelungen zur Bestimmung der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Regelung für chronisch Kranke

Chronisch Kranke, die wegen einer schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, müssen nur Zuzahlungen bis zu 1% der jährlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt leisten. Diese Belastungsgrenze gilt nicht nur im Zusammenhang mit der chronischen Krankheit, sondern auch für alle anderen Zuzahlungen für ihn und seine Familienangehörigen.

Es handelt sich um eine schwerwiegende chronische Erkrankung, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es liegt Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.

  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor;

  • Sie benötigen kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln), ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachten Gesundheitsförderung zu erwarten ist.

Früherkennungs- und Vorsorgeuntersuchungen - Neuregelung ab 01.01.2008

 

Haben Versicherte Vorsorgeuntersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, gilt auch bei einer chronischen Erkrankung die Belastungsgrenze von 2 %.


Regelmäßig in Anspruch zu nehmen sind demnach, für

  • nach dem 1. April 1972 geborene Versicherte die Gesundheitsuntersuchung (Check-Up),
  • nach dem 1. April 1987 geborene weibliche und nach dem 1. April 1962 geborene männliche Versicherte die Krebsvorsorgeuntersuchungen. Als Nachweis gilt hier auch die Durchführung einer einmaligen Beratung durch einen Arzt, der berechtigt ist, die entsprechende Untersuchung durchzuführen. Die Beratung ist zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrzunehmen.

Die Dokumentation der Vorsorgeuntersuchungen bzw. Beratungen erfolgt in einem Präventionspass, den Sie in jeder unserer Geschäfts- und Servicestelle erhalten. Sie können diesen aber auch hier online anfordern.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Krankheitsverhütung und Früherkennung – Vorsorgeuntersuchung oder in unseren Geschäfts- und Servicestellen.

Erreichen der Belastungsgrenze

Erreichen Sie während des Kalenderjahres die Belastungsgrenze von zwei bzw. ein Prozent, prüfen wir, ob Sie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen befreit sind.

Bitte achten Sie darauf, dass alle Zuzahlungen quittiert werden. Wir benötigen alle Quittungen, um über eine Befreiung oder die spätere Erstattung von ggf. zu viel geleisteten Zuzahlungen zu entscheiden. Ein entsprechendes Quittungsheft stellen wir Ihnen zur Verfügung.

Hier können Sie berechnen, ob Sie voraussichtlich Ihre Belastungsgrenze überschreiten (Freibeträge gültig für das Jahr 2011):

Berechnung Beispiel EUR
Einnahmen zum Lebensunterhalt (pro Jahr)
Freibetrag für weitere Angehörige (je 4.599 EUR)
Freibetrag für Kinder (je 7.008 EUR)
Verbleibende Gesamteinnahmen
Belastungsgrenze (bei 2 %)
Zuzahlungen insgesamt
Belastungsausgleich

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier:

Eigenbeteiligung / Zuzahlung

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