Für Versicherte bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden die Kosten der Gläser (auch Zweistärken- und unter bestimmten Voraussetzungen Kunststoffgläser) übernommen.
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen.
Zusatzleistungen wie zum Beispiel Entspiegelung, Brillengestell usw. trägt der Versicherte selbst.
Maßgebend für die Kostenübernahme sind u. a. Festbeträge oder Vertragspreise. (§33, 36 SGB V)
Sie können sich aber auch jederzeit bei uns informieren.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Sehbehinderungssimulator des BKK Bundesverband. Der Simulator zeigt Ihnen online wie sich die häufigsten Sehbehinderungen auf das Sehvermögen auswirken.

