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BKK ZF & Partner - Fahrkosten

Die BKK ZF & Partner übernimmt bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit Fahr- und Transportkosten, zum Beispiel

  • bei Krankenhausbehandlung, stationären medizinischen Vorsorgeleistungen und bei stationärer Entbindung.
  • bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  • bei Krankentransporten oder Fahrten, die eine Krankenhausbehandlung vermeiden helfen (z.B. ambulante Operationen),
  • zur ambulanten Behandlung (z. B. zum Arzt oder Facharzt, Masseur, Krankengymnasten) in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung.

Im Zusammenhang mit Leistungen zur med. Reha (ambulant und stationär) übernimmt die Krankenkasse die Fahr- und andere Reisekosten.

Wurde für die Fahrt ein privater Pkw benutzt, werden für jeden gefahrenen Kilometer die nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzte Wegstreckenentschädigung (0,20 €/km), höchstens die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Wäre aus medizinischen Gründen eine Fahrt mit einem Taxi, Mietwagen oder Krankentransportwagen erforderlich gewesen, wird je gefahrenen Kilometer die Wegstreckenentschädigung erstattet. (§ 60 SGB V)

Grundsätzlich beträgt bei Fahrkosten die Zuzahlung 10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €, je einfache Fahrt. Die Zuzahlung wird auf die jährliche Belastungsgrenze angerechnet. Liegt bereits eine Befreiung von den Zuzahlungen vor, ist diese nicht mehr zu leisten.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:

Eigenbeteiligung / Zuzahlung

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