Wenn Sie anstelle eines stationären Klinikaufenthalts zu Hause behandelt und gepflegt werden oder wenn dies zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung notwendig ist, übernehmen wir für eine bestimmte Zeit die Kosten für geeignete Pflegekräfte (z. B. Sozialstationen) zusätzlich zu den Kosten der ärztlichen Behandlung. Die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege muss Ihnen Ihr Arzt bescheinigen und es darf keine andere Person in Ihrem Haushalt leben, die eine solche Pflege übernehmen kann. Leistungen der häuslichen Krankenpflege können auch in Wohngemeinschaften und in neuen Wohnformen, in Kindergärten und Schulen, bei besonders hohem Pflegebedarf in Werkstätten für behinderte Menschen sowie, in bestimmten Ausnahmefällen, auch in Heimen erbracht werden. Um eine bessere Anschlussversorgung zu gewährleisten, soll der Krankenhausarzt für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege verordnen und Arzneimittel mitgeben können. Für BKK-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung 10,00 € für jede ärztliche Verordnung und 10 % der Kosten der häuslichen Krankenpflege. Jedoch sind nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Zuzahlungen zu entrichten.
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