Die BKK ZF & Partner leistet Haushaltshilfe bei Verhinderung des Versicherten durch Krankenhausbehandlung, medizinsicher Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen, häuslicher Krankenpflege und über die gesetzlichen Leistungen hinaus auch bei schweren Erkrankungen, die zwingend Bettruhe erforderlich machen.
Voraussetzungen für Haushaltshilfe und Antragstellung
- Bei Beginn der Haushaltshilfe muss mindestens ein Kind im Haushalt leben, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
- Wenn möglich sollte der Antrag auf Haushaltshilfe vor Beginn des stationären Aufenthaltes gestellt werden.
- Bei Erkrankungen ohne stationären Aufenthalt benötigen wir ein ärztliches Attest zum Antrag auf Haushaltshilfe.
Welche Möglichkeiten der Haushaltshilfe habe ich?
- Verdienstausfall des Ehegatten
- Selbstbeschaffte Ersatzkraft aus dem privaten Bereich (nicht verwandt oder verschwägert)
- Verdienstausfall und Fahrkosten für Verwandte
- Kosten einer Sozialstation
Über die Höhe der möglichen Erstattungssätze beraten wir Sie gern individuell.
Wie hoch sind die die gesetzlichen Zuzahlungen?
Die Zuzahlung beträgt für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Kalendertag der Leistung.
Besonderheiten bei Schwangerschaft und Entbindung
- Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch, wenn keine Kinder im Haushalt leben
- Zuzahlung entfällt
Gerne beraten wir Sie vor Beginn der Haushaltshilfe ausführlich in einem persönlichen Gespräch.




