Um Ihnen den Zugang zu adäquater Beratung und Behandlung mit der klassischen Homöopathie zu ermöglichen, hat die BKK ZF & Partner mit qualifizierten Kassenärzten und Apotheken einen Homöopathievertrag abgeschlossen.
Fragen Sie uns nach teilnehmenden Ärzten und Leistungen für Homöopathie.
Häufige Fragen und Antworten von Patienten zur Behandlung mit
Klassischer Homöopathie
Apothekergespräche: Wozu dienen sie?
Die Gespräche des Apothekers mit dem Patienten und dem behandelnden Arzt sollen die homöopathische Behandlung verbessern! Da die Selbstmedikation der Patienten und Beratung in Apotheken in der Homöopathie sehr verbreitet ist, soll insbesondere die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Apothekern gestärkt werden und es soll gezielt die Fortbildung in diesem Bereich gefördert werden.
Der behandelnde Arzt klärt seine Patienten in der Regel genau über die Einnahme der homöopathischen Medikamente, Wirkungen und eventuell zu beachtenden Vorkehrungen auf. Stellt der Apotheker fest, dass beim Patienten dennoch Unklarheiten herrschen über die verschriebene Medikation oder die Potenz, so sollte er den Patienten zurück an den Arzt verweisen oder im Rahmen seiner durch Fortbildung erworbenen Kenntnisse den Patienten aufklären.
Stellt der Apotheker im Beratungsgespräch fest, dass der Patient parallel zur homöopathischen Behandlung andere Medikamente verschrieben bekommt oder selber erwirbt, die die homöopathische Behandlung stören oder behindern können, so sollte er den Patienten darüber aufklären und dies dem behandelnden homöopathischen Arzt mitteilen.
Die freie Apothekenwahl der Versicherten wird durch diesen Vertrag nicht berührt.
Arzneimittelerstattung: Werden im Rahmen der Selektivverträge Homöopathie homöopathische Arzneimittel erstattet?
Es gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen, d.h. homöopathische Arzneimittel müssen in der Regel vom Patienten selber bezahlt werden.
Ausnahme: Bei Kindern bis zum 12. Lebensjahr werden die Kosten für die verordneten Arzneimittel von der Krankenkasse übernommen, bei Jugendlichen und Erwachsenen nur bei bestimmten Krankheiten (hier gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen).
Arztsuche: Wie finde ich einen teilnehmenden homöopathischen Vertragsarzt?
An den Selektivverträgen Homöopathie teilnehmen können Kassenärzte mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie bzw. Inhaber des Homöopathie-Diploms des Deutscher Zentralvereins homöopathischer Ärzte.
Zahnärzte und Privatpraxen können leider nicht teilnehmen.
Arztwechsel: Darf ich den behandelnden Arzt wechseln? Was muss ich dabei beachten?
Ja, die Teilnahme an den Selektivverträgen Homöopathie berührt nicht das Recht des Patienten auf freie Arztwahl.
Will ein Patient den betreuenden homöopathisch tätigen Vertragsarzt wechseln, muss er beim bisherigen teilnehmenden Vertragsarzt schriftlich kündigen und bei dem neuen Arzt erneut das Formular „Teilnahme- und Einverständniserklärung für Patienten“ unterschreiben (jeweils zum Monatsende möglich).
DAV: Wer ist das?
DAV steht für "Deutscher Apothekerverband" und handelt als Dachverband der Landesapothekerverbände als Vertragspartner bei den Selektivverträgen Homöopathie.
Einschreibung von Patienten: Was muss der Patient, was muss der Arzt tun?
Teilnehmen an dem Vertrag können alle Versicherten der BKK ZF & Partner, sofern sie bereit sind, einen homöopathisch tätigen, nach diesen Verträgen zugelassenen Vertragsarzt aufzusuchen und sich mit Einzelmitteln nach den Regeln der Klassischen Homöopathie behandeln zu lassen.
Will ein Patient an den Selektivverträgen teilnehmen, so füllt er bei dem teilnehmenden Vertragsarzt vor Behandlungsbeginn die Teilnahme- und Einverständniserklärung für Patienten aus und unterschreibt sie. Diese wird vom Arzt an die BKK ZF & Partner gefaxt.
Der Patient erhält auf Anfrage eine Durchschrift / Kopie der Teilnahme- und Einverständniserklärung (versehen mit Unterschrift und Kassenstempel des Arztes), damit er diese bei Bedarf in der beratenden Apotheke (z.B. bei Rückfragen zur Medikation) oder bei der BKK ZF & Partner vorweisen kann.
Die Inanspruchnahme eines weiteren nach diesem Vertrag tätigen Vertragsarztes ist grundsätzlich ausgeschlossen!
Voraussetzungen zur Teilnahme des Patienten:
- Die Teilnahme von Versicherten ist freiwillig. Der teilnehmende Versicherte ist gemäß § 73 c Abs. 2 Satz 2 SGB V mindestens für ein Zeitjahr an diese besondere ambulante ärztliche Versorgung gebunden.
- Der Versicherte ist in der Wahl unter den teilnehmenden Ärzten frei. Er wählt einen teilnehmenden homöopathisch qualifizierten Arzt (sog. Hauptbehandler). Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) oder einer Gemeinschaftspraxis wählen die Versicherten einen am Vertrag teilnehmenden Hauptbehandler aus dem MVZ oder der Gemeinschaftspraxis.
- Mit der Einschreibung verpflichtet sich der Versicherte, bei der Inanspruchnahme ambulanter vertragsärztlicher Leistungen zuerst den von ihm gewählten Hauptbehandler zu konsultieren und andere ärztliche Leistungserbringer nur auf deren Überweisung in Anspruch zu nehmen. Die Teilnahme- / Einwilligungserklärung enthält einen entsprechenden Hinweis; die Kasse klärt den Patienten entsprechend auf.
- Eine Teilnahme des Versicherten ist nicht möglich, so lange dieser an einem Vertrag nach § 73b SGB V zur hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt.
- Eine gleichzeitige Wahl und Einschreibung des Versicherten bei mehr als einem Hauptbehandler ist nicht zulässig. Wünscht der Versicherte einen Wechsel des Hauptbehandlers, so wendet er sich an die BKK ZF & Partner.
Erstanamnese
Erstanamnese - Repertorisation - Analyse
Verlauf:
- Der Arzt macht eine lange Erst- oder Folgeanamnese
- Dann analysiert der Arzt in einem ersten Schritt, welche wichtigen Krankheitszeichen / Symptome für den Patienten auffallend sind und in die folgende
- Repertorisation einbezogen werden. Dabei schlägt der Arzt in einem Symptomenverzeichnis / Repertorium nach, welche Arzneimittel zu den einzelnen Krankheitszeichen bekannt sind.
Daraufhin folgt der 2. Teil der Analyse, indem der Arzt nun in den Arzneimittelbeschreibungen die Symptome des Patienten mit den bekannten Symptome des Arzneimittels vergleicht, um ein Mittel zu finden, welches den Krankheitszeichen des Patienten am meisten ähnelt.
Erstanamnese schon früher durchgeführt. Kann das über die BKK ZF & Partner abgerechnet werden?
Wenn bei einem Patient die Erstanamnese schon früher durchgeführt wurde, so kann sie im Bedarfsfall jetzt noch einmal gemacht werden. Falls die Erstanamnese bei demselben Arzt stattgefunden hat, kann auch direkt die Folgeanamnese gemacht werden.
Homöopathische Behandlung: Was ist das eigentlich?
Die Homöopathie ist eine Behandlungsmethode der besonderen Therapierichtungen, die Krankheiten unter anderem mit Arzneimitteln behandelt, die beim Gesunden dem Krankheitsbild möglichst ähnliche Symptome hervorrufen.
Die Anwendung einer homöopathischen Therapie ist grundsätzlich bei solchen Erkrankungen indiziert, bei denen eine Heilung oder Linderung durch spezifisches therapeutisches Ansprechen von potenziell noch vorhandenen Selbstheilungskräften zu erwarten ist.
Praxisgebühr: Wann muss die gezahlt werden?
Grundsätzlich ist bei der Inanspruchnahme von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung durch klassische Homöopathie von allen volljährigen Versicherten eine Zuzahlung in Höhe von derzeit 10 € zu leisten.
Privatärzte: Dürfen die auch mitmachen?
Leider nicht, der Vertrag gilt nur für Vertragsärzte mit Kassenzulassung. Privatärztliche Rechnungen müssen vom Patienten privat bezahlt werden. Die Krankenkasse des Patienten übernimmt keine Erstattung.
Auch Heilpraktiker sind nicht zur Vertragsteilnahme zugelassen.
Zeitvorgaben
Die im Vertrag genannten Zeitvorgaben sind Mindestzeiten. Dauert die Konsultation länger, dann darf der Mehraufwand nicht privat abgerechnet werden.
Informationen zur Homöopathie erhalten Sie von Andrea Schmid, Telefon: 07541 77-3848,
E-Mail: andrea.schmid@bkk-zf-partner.de.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier:
www.dzvhae.com (Deutscher Zentralverein homöopathischer Ärzte DZVhÄ)




