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BKK ZF & Partner - Kieferorthopädische Behandlung

Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung bei erheblicher Funktionseinschränkung, bei der eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (medizinisch begründete Indikationsgruppen).

Kieferorthopädische Behandlungen bei Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, fallen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Kranken- versicherung. Das gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.

Schwere Kieferanomalien in diesem Sinne liegen vor bei

  • angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer,
  • skelettalen Dysgnathien und
  • verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.

Versicherte leisten einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Dies gilt nicht für die im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachten konservierend-chirurgischen und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil für das zweite und jedes weitere Kind 10 von Hundert. Wenn die Behandlung erfolgreich abgeschlossen worden ist, zahlt die Krankenkasse geleistete Anteile an die Versicherten zurück.

Die Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt vom Zahnarzt über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (Krankenversichertenkarte, Behandlungsplan).

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:

Zahnärztliche Behandlung

Zahnersatz

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