I. Allgemeines
Mit den Errungenschaften der modernen Medizin können Krankheiten besiegt und Leiden gelindert werden. Viele Menschen haben Angst vor dem Sterben oder dem künstlich verlängerten Leben.
Wenn das Grundleiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist, ei-nen tödlichen Verlauf angenommen hat und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird, ist die Hilfe für den Sterbenden und Hilfe beim Sterben zulässig. In solchen Fällen kann der Arzt auf weitere, technisch eventuell noch mögliche Maßnahmen wie z. B. Beatmung, Sauer-stoffzufuhr, Bluttransfusion und künstliche Ernährung verzichten. Aber auch wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat, kann der Abbruch einer einzelnen lebenserhal-tenden Maßnahme bei entsprechendem Patientenwillen als Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit zulässig sein (Hilfe zum Sterben). An die Annahme des mutmaßlichen Willens sind dann erhöhte Anforderun-gen zu stellen. Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen, wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönli-chen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen.
Durch eine Patientenverfügung hat ein Arzt die Möglichkeit, wenn ein Patient nicht mehr zu einer Willensbildung fähig ist und sich nicht mehr äußern kann, den mutmaßlichen Wil-len des Patienten zu ermitteln. Für den Fall, dass der Patient unheilbar erkrankt und nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung über Maßnahmen zu treffen, die lediglich eine Sterbens- oder Leidensverlängerung bedeuten würden, erhält der Arzt eine wichtige Entscheidungshilfe.
Bevor Sie die Patientenverfügung unterschreiben, sollten Sie den Inhalt mit Vertrauens-personen, wie z. B. Angehörigen, Freunden und Ihrem Arzt, besprechen. Diese in der Ver-fügung genannten Vertrauenspersonen sollten bei der Abfassung der Verfügung mitwir-ken, um später den behandelnden Ärzten die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Verfügenden zu erleichtern. Bedenken Sie, dass mit der Patientenverfügung den Angehö-rigen und den behandelnden Ärzten eine schwierige Entscheidung erleichtert wird. Dies darf nicht darüber hinwegtäusche, dass Sie sich zunächst selbst in einem Entscheidungs-prozess mit dem Sterben auseinandersetzen müssen. Eine Patientenverfügung kann eine Hilfe sein, wenn auch nicht für jeden Einzelfall.
II. Folgende wichtige Hinweise sollten Sie beachten:
Das Originalformular Ihrer Patientenverfügung sollte bei Ihren persönlichen Unterlagen, z. B. Familienbuch, Testament, aufbewahrt bleiben. Dabei sollte sichergestellt sein, dass die Verfügung auch aufgefunden wird. Eine Möglichkeit ist, dass Sie einen Vermerk, z. B. ausgefüllte und unterschriebene Patientenverfügung im Scheckkartenformat bei den Aus-weispapieren mit sich tragen. Eine Verwahrung der Patientenverfügung bei den Vormund-schaftsgerichten ist nicht möglich. Grundsätzlich liegt es in Ihrem Verantwortungsbereich, dass die Patientenverfügung den behandelnden Ärzten zur Kenntnis gelangt.
Ihre Daten werden nicht gespeichert. Eine Kopie Ihrer Patientenverfügung können Sie den Vertrauenspersonen, die die Patientenverfügung unterschrieben haben, zur Verfügung stellen. Wenn möglich, bleiben Sie mit diesen Personen in Gesprächskontakt.
Weitere Kopien können Sie ggf. für behandelnde Ärztinnen/Ärzte, Betreuungspersonal u. a. bereithalten, um diesen zu gegebener Zeit eine Patientenverfügung zukommen zu lassen.
Bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift alle ein bis zwei Jahre, dass die Patientenverfügung nach wie vor Ihrem Willen entspricht. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Die Patientenverfügung orientiert sich an der Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann damit in der ganzen Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung kommen.
Durch die Patientenverfügung wird weder die Anordnung einer Betreuung ausgeschlos-sen, noch eine verbindliche – sowohl vom Arzt als auch vom Betreuer unbedingt zu bachtende – Anordnung getroffen. Die Patientenverfügung entfaltet nur insoweit betreu-ungsrechtliche Wirkungen, als sie für den vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer die Möglichkeit bietet, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und danach zu handeln.

