BKK ZF & Partner :: Häusliche Pflegehilfe / Pflegesachleistung

BKK ZF & Partner - Häusliche Pflegehilfe / Pflegesachleistung

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Sachleistungen nach § 36 SGB XI. Bisher beschränkten sich die Pflegesachleistungen auf die Grundpflege (z. B. Waschen und Anziehen) und hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Aufräumen, Staubsaugen, Betten machen oder Zubereiten von Mahlzeiten). Ab dem 01.01.2013 kommen Leistungen mit der Bezeichung „häusliche Betreuung" hinzu. Darunter können verschiedene Hilfen bei der Alltagsgestalltung fallen, z. B. Spazierengehen oder Vorlesen.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Wenn es sich bei der Einrichtung um ein zugelassenes Pflegeheim handelt (siehe Vollstationäre Pflege), ist häusliche Pflegehilfe nicht möglich.

Ein Anspruch auf häusliche Pflegehilfe besteht nicht, wenn Pflegebedürftige zum Beispiel in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen gepflegt werden.

Ambulante Pflegedienste

Häusliche Pflegehilfe wird durch professionelle Pflegedienste erbracht, die direkt mit der BKK Pflegekasse abrechnen. Dabei sind schriftliche Pflegeverträge zwischen dem Pflegedienst und dem Pflegebedürftigen vorgeschrieben. Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Der Pflegedienst hat jede wesentliche Änderung des Zustandes des Pflegebedürftigen der Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.
  • Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Pflegebedürftige den Pflegevertrag ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.
  • Die Pflegekasse erhält unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages.

Höhe der Pflegesachleistung

Als häusliche Pflegehilfe erbringen wir Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert je Pflegestufe von:

       Pflegestufe                       seit 01.01.2012                  
I   450 €
II 1.100 €
III 1.550 €


Um Härten zu vermeiden, können Pflegebedürftige der Pflegestufe III auf Antrag weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.918 € monatlich erhalten, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt.

Besteht der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, erfolgt keine anteilige Kürzung.

Beispiel:
Pflegestufe I - Häusliche Pflegehilfe ab 01.07. monatlich 450 €
Ruhen der Leistung ab 14.07. (z.B. Krankenhausaufenthalt)
Für die Zeit vom 01.07. bis 13.07. besteht ein Anspruch bis zu 450 €.

Anspruch auf Pflegesachleistung ab 01.01.2013 für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz

       Pflegestufe                       ab 01.01.2013                 
0   225 €
I   665 €
II 1.250 €
III 1.550 €

 

 

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Pflegebedürftigkeit
Kombinationsleistungen
Pflegegeld

BKK PflegeFinder