BKK ZF & Partner :: Pflegegeld
kleiner normal größer

BKK ZF & Partner - Pflegegeld

Sofern Pflegebedürftige die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, leisten wir ein Pflegegeld von monatlich:

Pflegestufeseit 01.01.2012
I 235 €
II 440 €
III 700 €

(keine Härtefallregelung)

Die Leistung erfolgt monatlich im Voraus, wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, anteilig.

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung / Rehabilitationsmaßnahme von häuslicher Krankenpflege (anstelle einer Krankenhausbehandlung) erfolgt für die ersten vier Wochen keine Kürzung des Pflegegeldes (anschließend ruht der Anspruch).

Bei Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für die gesamte Dauer dieser Leistung gekürzt (für den Aufnahme- und Entlassungstag wird Pflegegeld gezahlt).

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (Internatsunterbringung) ist für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in den Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes für die tatsächlichen Pflegetage in der Familien möglich (die Tage der An- und Abreise gelten als volle Tage der häuslichen Pflege).

Beratung in der eigenen Häuslichkeit - Pflegeeinsatz

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben

  • bei Pflegestufe I und II einmal halbjährlich
  • bei Pflegestufe III einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihrer Wahl oder, sofern dies nicht möglich ist, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch nicht von ihr angestellte Pflegekraft, abzurufen.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Pflegebedürftige mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.

Die Vergütung für die Beratung wird jeweils direkt mit der BKK Pflegekasse abgerechnet.

Ruft der Pflegebedürftige die Beratung nicht ab oder wird das Einverständnis nicht erteilt, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.


Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Pflegebedürftigkeit
Kurzzeitpflege / Kurzzeitpflege für Kinder
Verhinderungspflege
Pflegehilfsmittel