Wer für Pflegebedürftige die Betreuung zu Hause übernimmt, wird in besonderer Weise abgesichert. Damit wird die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich gefördert und der hohe persönliche Einsatz der Pflegepersonen anerkannt.
Wer ist Pflegeperson?
Pflegepersonen sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Das bedeutet im Einzelnen:
- Es muss sich um die Pflege (Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung) eines Pflegebedürftigen der Pflegestufe I, II oder III handeln.
- Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Bei der Pflegetätigkeit durch Familienangehörige ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben.
- Gleiches gilt für die Pflegetätigkeit sonstiger Personen, wenn die finanzielle Anerkennung nicht das gezahlte Pflegegeld (je nach Pflegestufe 235 €, 440 €, 700 €) übersteigt.
- Die Pflege muss in häuslicher Umgebung ausgeübt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit im Haushalt des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson oder einer dritten Person erfolgt.
- Die Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden in der Woche betragen und durch die Pflegetätigkeit für einen Pflegebedürftigen erreicht werden .
- Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Rahmen der Begutachtung fest, in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege erforderlich ist.
Nicht zu den Pflegepersonen gehören:
- Jugendliche in einem freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende
- Ordensangehörige, die pflegend tätig sind
- Arbeitnehmer ambulanter Pflegdienste
- Personen, die die Pflege als Selbständige ausüben.
Krankenversicherung
Durch die Pflegetätigkeit wird kein Krankenversicherungsschutz begründet, eine bestehende Krankenversicherung (eigene oder Familienversicherung) wird, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes, nicht berührt.
Rentenversicherung
Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig pflegen, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn sie unter 30 Stunden beschäftigt sind. Mit dem Beginn der Pflegeleistung an den Pflegebedürftigen setzt auch der Versicherungsschutz der Pflegeperson ein, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits im Einsatz war.
Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Die BKK-Pflegekasse fragt die erforderlichen Angaben zu gegebener Zeit ab und teilt der Pflegeperson bei Vorliegen der Voraussetzungen den Beginn und Umfang der Beitragsleistungen zur Rentenversicherung mit.
Die Höhe der Beitragsleistung richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit. Je höher der Pflegeaufwand, desto höher ist das "angenommene" Arbeitsentgelt - und damit die spätere Rente. Grundlage der Beitragszahlung ist die "Bezugsgröße" (Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des Vorjahres), die jährlich zum 1. Januar neu festgesetzt wird. Die Zahlung und Überweisung der Beiträge übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson werden die gemeldeten Daten schriftlich mitgeteilt.
Bei Veränderungen des Pflegeaufwandes, Unterbrechung der Pflegetätigkeit, Auslandsaufenthalt oder Aufnahme einer Berufstätigkeit informieren Sie bitte umgehend die BKK-Pflegekasse. Damit können Sie nachträgliche Korrekturen vermeiden.
Arbeitslosenversicherung
Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (auch Unterhaltsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung). Arbeitnehmern kann bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld gezahlt werden; Teilunterhaltsgeld, wenn wegen der Betreuung von pflegebedürftgen Angehörigen die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zumutbar ist.
Unfallversicherung
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind auch unfallversichert. Pflegepersonen erhalten nach einem Unfall oder einer Berufskrankheit die im Gesetz vorgesehenen Leistungen (umfassende Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation, Geldleistung). Die Beiträge trägt der gemeindliche Unfallversicherungsträger, in dessen Bereich der Ort der Pflegetätigkeit (Pflegehaushalt) liegt.
Pflegekurs - Beratungsgespräch
Oftmals ist die Pflegetätigkeit für Angehörige und ehrenamtliche Pflegende mit körperlichen und seelischen Belastungen verbunden. Zu ihrer Entlastung und zur Verbesserung der Pflegesituation bieten wir deshalb Beratungsgespräche und Pflegekurse an. In diesen Kursen werden Kenntnisse vermittelt und vertieft, die zur Pflegetätigkeit in der häuslichen Umgebung notwendig und hilfreich sind.
Ihr Ansprechpartner ist die BKK-Pflegekasse.
Um Ihre Ansprüche als Pflegeperson umfassend und übersichtlich darzulegen, lassen Sie sich bitte von den Spezialisten bei der BKK-Pflegekasse beraten. Sie informieren Sie auch ausführlich über die gesamte Bandbreite der Leistungen in der Pflegeversicherung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier:
Pflegekurse / Pflegeberatung / Pflegestützpunkte / Pflegeschulung




