Die Höhe der Leistungen ist von der Pflegestufe abhängig. Dauer und Umfang der Hilfe entnehmen Sie bitte unserem unten stehenden Infoblatt "Voraussetzungen für Pflegeleistungen".
Pflegestufe I
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr).
Umfang der Grundpflege entscheidet
Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger, Nachbar oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für alle erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss im Tagesdurchschnitt betragen:
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten (Grundpflege mindestens 45 Minuten),
- in der Pflegestufe II mindestens 180 Minuten (Grundpflege mindestens 120 Minuten)
- in der Pflegestufe III mindestens 300 Minuten (Grundpflege mindestens 240 Minuten).
Besonderheiten bei Kindern
Pflegebedürftige Kinder werden bei der Feststellung des Hilfebedarfs mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche, altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
Bei kranken oder behinderten Kindern wird der zusätzliche Hilfebedarf berücksichtigt, der sich zum Beispiel als Langzeitfolge einer angeborenen Erkrankung, einer intensiv-medizinischen Behandlung oder einer Operation im Bereich der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ergibt und u. a. in häufigen Mahlzeiten oder zusätzlicher Körperpflege bzw. Lagerungsmaßnahmen bestehen kann. Im ersten Lebensjahr wird Pflegebedürftigkeit nur ausnahmsweise vorliegen, die Feststellung bedarf einer besonderen Begründung.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch hier:
Pflegebedürftigkeit




