Wenn häusliche Pflege oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt, haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflege in zugelassenen vollstationären Einrichtungen.
Wir übernehmen
- die pflegebedingten Aufwendungen,
- die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und
- der sozialen Betreuung
monatlich pauschal für Pflegebedürftige entsprechend der Pflegestufe:
| Pflegestufe | seit 01.01.2012 |
|---|---|
| I | 1.023 € |
| II | 1.279 € |
| III | 1.550 € |
| III Härtefall | 1.918 € |
Insgesamt darf der von uns zu übernehmende Betrag 75 % des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbaren Investitionskosten nicht übersteigen.
Höhere Pflegestufe
Das Pflegeheim ist berechtigt, den Heimbewohner bei Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich aufzufordern, bei seiner Pflegekasse die Zuordnung zu einer höheren Pflegestufe zu beantragen. Die Aufforderung ist zu begründen und auch der Pflegekasse und ggf. dem Sozialhilfeträger zuzuleiten. Weigert sich der Bewohner, einen Höherstufungsantrag zu stellen, kann der Heimträger ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegestufe in Rechnung stellen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Häusliche Pflegehilfe
Pflegebedürftigkeit

