Voraussetzungen
Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, übernehmen wir die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr und zwar bis zu 1.550 €. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Wartezeit von 6 Monaten ist auch erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben.
Ort der Verhinderungspflege
Diese Leistung ist nicht auf die Ersatzpflege im Haushalt des Pflegebedürftigen beschränkt. Die Verhinderungspflege kann z. B. auch in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Es werden von uns nur die pflegebedingten Aufwendungen übernommen.
Verhinderungspflege durch Verwandte/Verschwägerte oder mit im Haushalt lebende Personen
Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes der entsprechenden Pflegestufe nicht überschreiten.
Eine Erhöhung bis zu 1.550 € ist möglich, wenn entsprechend hohe Aufwendungen der Pflegeperson, z.B.Verdienstausfall oder Fahrkosten, anfallen.
Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie auch auf folgenden Seiten:
Pflegegeld
Kurzzeitpflege

