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Beitragsstundung für Arbeitgeber

Beitragsstundung für Arbeitgeber

Sind Sie als Arbeitgeber von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen? Dann können die Beiträge für die Monate Februar 2022 bis April 2022 auf Antrag gestundet werden. Die Beiträge können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 gestundet werden.

Die Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergelds sind vorrangig zu nutzen und die entsprechenden Anträge sollten vor dem Stundungsantrag gestellt werden. Die im Falle beantragter Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich weiterzuleiten. Der Antrag auf Stundung der Beiträge ist monatlich mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

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