Im Jahresverlauf 2025 soll ein neues digitales Verfahren „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (kurz: DaBPV) umgesetzt werden. Damit wird auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) zugegriffen.
Arbeitgeber und Zahlstellen melden ihre in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten bzw. Versorgungsempfänger zu gesetzlich definierten Zeitpunkten am DaBPV-Abrufverfahren elektronisch an und ab. Auf Grundlage der Anmeldung, die beispielsweise bei Beschäftigungsbeginn innerhalb von sieben Tagen abzugeben ist, erfolgt eine unmittelbare Rückmeldung durch das BZSt sowie per Abonnement weitere proaktive Meldungen bei Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Für Bestandsfälle haben Arbeitgeber und Zahlstellen initial einen Datenabruf vorzunehmen, diese Pflicht geht mit einer Übergangszeit von sechs Monaten einher.
Beim Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung ist eine Abmeldung zum DaBPV-Abrufverfahren spätestens innerhalb von sechs Wochen zu übermitteln, die auch das Abonnement beendet. Das Abrufverfahren erfolgt zusätzlich zu den DEÜV-Meldungen mittels eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe wie dem SV-Meldeportal.
Das BZSt, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben Gemeinsame Grundsätze vom 29. August 2024 aufgestellt. Diese sowie nach deren Finalisierung später auch die noch aufzustellende Verfahrensbeschreibung können wertvolle Unterstützung beim Start in das neue Abrufverfahren DaBPV leisten.