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Kurzarbeitergeld: Einmalzahlung und Sozialversicherung

Kurzarbeitergeld: Einmalzahlung und Sozialversicherung

In den letzten Jahren mussten viele Betriebe Kurzarbeit beantragen. Je nach vertraglicher Gestaltung bekommen Arbeitnehmer auch während dieser Zeiten Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt. Doch wie steht es um die Sozialversicherungsbeiträge, die für solche Zahlungen zu entrichten sind?

Muss der Arbeitgeber zahlen?

Meist sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie z. B. auch Jubiläumszuwendungen vertraglich oder tariflich festgelegt. Sie kommen also auch dann zur Auszahlung, wenn mal etwas dazwischenkommt – wie zum Beispiel eine Phase der Kurzarbeit. Etwas anderes gilt bei freiwilligen Sonderzahlungen. Diese muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich als solche deklarieren und gleichzeitig darauf achten, dass hieraus (bei wiederkehrender Zahlung) keine sogenannte betriebliche Übung wird. Diese wiederum würde einen Rechtsanspruch begründen – und dürfte daher nicht einfach ausfallen, weil z. B. die wirtschaftliche Lage schlecht ist.

Beiträge auf Einmalzahlungen

Anders als das laufende Entgelt werden solche Einmalzahlungen in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt. Daraus folgen spezielle Regeln rund um die Beiträge. So sind Einmalzahlungen grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Dabei gilt es jedoch, auf die Beitragsbemessungsgrenze zu achten. Diese wird anteilig für das laufende Jahr ermittelt. Konkret ist es der Teil der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer der Beschäftigung beim Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ende des Kalendermonats entspricht, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist. So weit, wie diese noch nicht ausgeschöpft ist, bleibt Raum für die Beiträge auf die Einmalzahlung. Außer Betrachtung bleiben Monate, die in der Zukunft liegen.

Sonderfall Kurzarbeit

Bei Kurzarbeit gelten spezielle Beitragsvorschriften. Einerseits werden die Beiträge planmäßig aus dem laufenden Entgelt, das infolge der Kurzarbeit erzielt wird, berechnet. Mit einbezogen werden muss allerdings
auch der Betrag, der infolge der Kurzarbeit wegfällt, also die Differenz zum sogenannten Sollentgelt. Während Arbeitnehmern einen Teil hiervon als Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit ersetzt wird, muss der Arbeitgeber auf diesen fiktiven Betrag Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Konkret werden 80 % dieser Differenz zu Grunde gelegt, zumindest in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung fallen insoweit keine Beiträge an.

Einmalzahlungen während Kurzarbeit

Kommt nun eine Einmalzahlung hinzu, wird es etwas komplizierter. Einerseits ist bereits das gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig, andererseits sind – wie beschrieben – in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch 80 % der Entgeltdifferenz zu berücksichtigen. Somit verbleibt in diesen Versicherungszweigen für die Beiträge aus der Einmalzahlung nur der Restbetrag bis zum Erreichen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei. Anders sieht es in der Arbeitslosenversicherung aus. Hier sind keine Beiträge auf die Entgeltdifferenz zu entrichten, entsprechend bleibt mehr Raum für Beiträge aus Einmalzahlungen. Aus Gründen der Vereinheitlichung wurde für diesen Fall festgelegt, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die aus der Einmalzahlung zu entrichten sind, genauso berechnet werden wie zur Rentenversicherung.

BEISPIEL:
Eine Arbeitnehmerin ist seit Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und bekommt monatlich 6.800,00 €. Im Mai erhält sie Urlaubsgeld in Höhe von 4.000,00 €. Sie liegt mit ihrem Entgelt
über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Daher muss nur der Bereich Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich betrachtet werden.

Anteilige Beitragsbemessungsgrenze (Januar bis Mai) 5/12 x 84.600,00 € = 35.200,00 €
Lfd. Entgelt (Januar bis Mai) 5 x 6.800,00 € = 34.000,00 €
  1.200,00 €

Ergebnis: Die Sonderzahlung ist nur in Höhe von 1.200,00 € (= 35.200,00 € – 34.000,00 €) beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

BEISPIEL:
Ein Arbeitnehmer erzielt ein monatliches Arbeitsentgelt von 4.000,00 Euro im Monat. Aufgrund von Kurzarbeit hat er im Mai jedoch nur 3.000,00 Euro verdient. Berechnung des beitragspflichtigen Entgelts:

Tatsächliches Entgelt = 3.000,00 €
Sollentgelt = 4.000,00 €
Differenz = 1.000,00 €
80 % von 1.000,00 € = 800,00 €

Ergebnis: In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind Beiträge aus 3.800,00 € (3.000,00 + 800,00 €) zu berechnen. In der Arbeitslosenversicherung hingegen sind nur 3.000,00 € beitragspflichtig.

Eine Arbeitnehmerin erzielt ein monatliches Gehalt von 7.000,00 €. Sie ist seit Jahresbeginn in Kurzarbeit und erhält seitdem 6.000,00 € im Monat. Im April erhält sie Urlaubsgeld in Höhe von
4.500,00 €. Sie liegt mit ihrem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Daher muss nur der Bereich Renten- und Arbeitslosenversicherung betrachtet werden.

Entgeltdifferenz infolge Kurzarbeit: 7.000,00 € ./. 6.000,00 Euro = 1.000,00 €
Beitragspflichtiger Anteil: 80 % von 1.000,00 € = 800,00 €
Januar bis April 2022    
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze: 4/12 x 84.600,00 € = 28.200,00 €
./. Laufendes Entgelt: 4 x 6.000,00 € = 24.000,00 €
./. Beitragspflichtiger Anteil der Entgeltdifferenz: 4 x 800,00 € = 3.200,00 €
Rest bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze: 1.000,00 €

Bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze verbleibt ein Betrag in Höhe von 1.000,00 €. Somit ist die Sonderzahlung in dieser Höhe beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

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