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Neuerungen im eAU-Abrufverfahren

Neuerungen im eAU-Abrufverfahren


Seit 01.01.2025 werden stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen in das Datenaustauschverfahren integriert. Arbeitgeber erhalten auch dann eine elektronische Rückmeldung, wenn Arbeitnehmer stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen wahrgenommen haben, bei denen die jeweilige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist. Die Rückmeldung erfolgt mit dem neuen Kennzeichen "5 = Reha/Vorsorge". Ab dem 01.07.2025 sollen dann auch Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen bzw. Krankenhausaufenthalte zulasten der gesetzlichen Unfallversicherung in das eAU-Verfahren integriert werden.

Krankenhausbehandlungen

Darüber hinaus werden die Rückmeldungen zu Krankenhausbehandlungen verbessert. Sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der elektronischen Anfrage des Arbeitgebers noch nicht aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen ist, wird ein Datum "Voraussichtlich_Nachweis_bis" übermittelt. Ab dem 1. Januar 2025 wird zudem proaktiv das tatsächliche Entlass-Datum an den Arbeitgeber übermittelt, sobald der Krankenkasse die Entlass-Mitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist.

Zudem werden teilstationäre Behandlungen in Krankenhäusern ab dem kommenden Jahr mit einem neuen separaten Meldegrund "6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung" ohne Von- bzw. Bis-Datum elektronisch an die Arbeitgeber zurückgemeldet.

Hinweis:

Ambulante Behandlungen im Krankenhaus sowie vor- und nachstationäre Behandlungen werden weiterhin nicht im eAU-Verfahren übermittelt. Bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit aus diesem Grund stellt der behandelnde Arzt eine eAU aus, die als solche an den Arbeitgeber zurückgemeldet wird.

Wenn ein anderer Nachweis vorliegt

Sofern der Krankenkasse für einen vom Arbeitgeber angefragten Zeitraum ein privatärztlicher oder ausländischer AU-Nachweis vorliegt, kann diese Information (ohne weitere Daten) den Arbeitgebern ab dem kommenden Jahr mit dem neuen Meldegrund "8 = Anderer Nachweis liegt vor" bereitgestellt werden.

Zwischenmeldungen bei Fehlern

Wenn Krankenkassen von den Leistungserbringern objektiv falsche Angaben erhalten oder wenn den Krankenkassen Daten im Ersatzverfahren in Papierform von Arztpraxen, Krankenhäusern oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen übermittelt werden, welche nicht den Vorgaben des Datensatzes entsprechen und daher nicht vollständig digitalisiert werden können, übermitteln Krankenkassen künftig den neuen Meldegrund "7 = In Prüfung".

Eine Rückmeldung mit diesem Kennzeichen stellt ähnlich wie der Meldegrund "4 = Nachweis liegt nicht vor" keine abschließende Rückantwort der Krankenkasse dar. Kann die Prüfung durch die Krankenkasse innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen abgeschlossen werden, werden die richtigen Daten proaktiv an den Arbeitgeber übermittelt.

Krankenkassenwechsel

Auch bei Kassenwechseln wird das Verfahren optimiert und der neue Rückmeldegrund "9 = Weiterleitungsverfahren" übermittelt. Den Arbeitgebern wird damit deutlich gemacht, dass der aktuellen Krankenkasse zwar keine AU-Daten vorliegen, aber im Hintergrund die Anfrage an die bisher zuständige Kasse weitergeleitet wurde. Dadurch weiß der Arbeitgeber, dass hierzu noch eine zweite Rückmeldung einer anderen Krankenkasse auf seine Anfrage erfolgen wird.

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