• Zwei Kollegen besprechen ihre Arbeit anhand Aufschrieben, Tabellen und Aufzeichnungen.

Neues zum Mindestlohn

Mindestlohn: Anhebung auf 12 € geplant

Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich können sich freuen. Der gesetzliche Mindestlohn soll ab Oktober 2022 auf 12,00 € je Stunde erhöht werden, die Minijob-Grenze zum gleichen Zeitpunkt von 450,00 € auf 520,00 € steigen. Die Änderungen basieren auf einer Koalitionsvereinbarung der aktuellen Bundesregierung und wurden nun im Rahmen eines Gesetzentwurfs auf den Weg gebracht. Mit der jetzt geplanten Anhebung hat der Mindestlohn in den letzten Monaten einen nahezu beispiellosen „Karrieresprung“ hingelegt. Lag er Ende 2021 noch bei 9,60 €, stieg er Anfang 2022 auf 9,82 €, wird im nächsten Schritt – zum 01.07.2022 – auf 10,45 € erhöht, bis er dann, Anfang Oktober 2022, auf 12,00 € angehoben werden soll.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn greift weitreichend, jedoch längst nicht überall. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (nicht zu verwechseln mit der so genannten Mindestausbildungsvergütung),
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Freiberufler und Selbstständige.

Mindestlohn und Minijob

Zudem soll die Geringfügigkeitsgrenze künftig flexibel werden. Ab dem 01.10.2022 soll sie der monatlichen Vergütung entsprechen, die sich aus zehn Wochenarbeitsstunden zum gesetzlichen Mindestlohnergibt.  Die in einem ersten Schritt geplante Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520 € monatlich kommt hierbei wie folgt zustande: 12 € Mindestlohn x 10 Wochenstunden x 13 Wochen : 3 Monate.

Der Spielraum für einen Minijob zum Mindestlohn liegt somit ab Oktober 2022 bei 43 1/3 Stunden monatlich (520,00 € / 12,00 Euro pro Stunde). Würde die Minijob-Grenze nicht angehoben, könnten Minijobber nur noch 37,5 Stunden (450,00 € / 12 Euro pro Stunde) monatlich arbeiten, bis sie den aktuellen Grenzwert von 450,00 Euro übersteigen würden. Das heißt: Ohne Anhebung der Minijob-Grenze würden viele Minijobber versicherungspflichtig oder müssten ihre Arbeitszeit drastisch reduzieren. Nicht mit Sicherheit zu erwartenden Einmalzahlung sind insoweit unschädlich, als dass die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb eines Zeitjahrshöchstens in zwei Kalendermonaten überschritten und insgesamt nicht mehr als das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient wird.

Midijob

Auch für Beschäftigungen knapp oberhalb der Minijob-Grenze gibt es Neuerungen. So sollen ab Oktober mehr Arbeitnehmer als bisher von den reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen im Übergangsbereich profitieren.
Dieser soll dann einen Bereich von 520,01 bis 1.600,00 € (bisher 450,01 bis 1.300,00 €) umfassen.

Beispiele

  1. Eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, geboren am 01.11.2004, kümmert sich regelmäßig um die Aktenablage in der Kanzlei eines Anwalts. Sie bekommt 10,50 € pro Stunde.
    Ergebnis: Auch ab 01.10.2022 stehen ihr weiterhin nur 10,50 € die Stunde zu, da sie als Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn hat. Das ändert sich erst mit ihrem 18. Geburtstag ab November 2022.
     
  2. Ein Arbeitnehmer übt neben der Hauptbeschäftigung einen Minijob zum Mindestlohn aus. Er ist laut Vertrag 40 Stunden im Monat tätig.
    Monatliches Entgelt
    Bis 30.09.2022: 40 Stunden x 10,45 € = 418,00 €
    Ab 01.10.2022: 40 Stunden x 12,00 € = 480,00 €
    Ergebnis: Aufgrund der geplanten Anhebung der Minijob-Grenze bleibt der Minijob auch nach dem 01.10.2022 versicherungsfrei.
     
  3. Ein Arbeitnehmer arbeitet bei seinem Arbeitgeber monatlich 130 Stunden zum Mindestlohn.
    Monatliches Entgelt
    Bis 30.09.2022: 130 Stunden x 10,45 € = 1.358,50 €
    Ab 01.10.2022: 130 Stunden x 12,00 € = 1.560,00 €
    Ergebnis: Bis zum 30.09.2022 übersteigt das erzielte Entgelt die obere Grenze des Übergangsbereichs (1.300,00 €). Arbeitnehmerbeiträge fallen in voller Höhe an. Ab dem 01.10.2022 liegt der Arbeitnehmer mit seinem (höheren Entgelt) innerhalb des Übergangsbereichs. Folge: Es fallen nur noch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge an.

Weitere Informationen

Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de) finden sich im Bereich Arbeit Arbeitsrecht umfangreiche Informationen zum Mindestlohn. Expertenrat zum Thema Minijobs gibt es bei der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de.

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