• Ehepaar füllt Antrag zur Befreiung von Zuzahlungen aus

Befreiung von Zuzahlungen

Geld sparen mit der Zuzahlungs-Befreiung

Wer krank ist, muss für bestimmte Leistungen eine Eigenbeteiligung, die sogenannte „Zuzahlung“, leisten. Damit Sie nicht zu hoch durch diese Zahlungen belastet werden, gibt es die Möglichkeit der Befreiung.

Wann ist eine Befreiung möglich?

Zuzahlungen müssen Sie kalenderjährlich nur bis zu einem Betrag von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bezahlen. Wer chronisch krank ist und an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, bei dem liegt die sogenannte „Belastungsgrenze" bei 1 %. Die Zuzahlungsgrenze wird aus den jährlichen Familienbrutto-Einnahmen Ihres Haushalts berechnet. Das heißt: aus den Einnahmen von Ihnen und Ihren Angehörigen. Dieser Wert wird gegebenenfalls um Freibeträge für Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner gemindert. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Das bedeutet: Für das Kalenderjahr der Befreiung müssen Sie keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

Um zu berechnen, ob Sie mit den geleisteten Zuzahlungen Ihre Belastungsgrenze bereits erreicht haben, sind alle Zuzahlungen zusammenzurechnen. Zuzahlungen sind grundsätzlich von jedem Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Für Fahrkosten gibt es eine Ausnahme-Regelung.

Unser Zuzahlungsrechner hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Belastungsgrenze. 

Wann liegt eine „schwere chronische Krankheit“ vor?

Damit wir Ihre chronische Erkrankung bei der Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen berücksichtigen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein. Man spricht dann von einer sogenannten "Dauerbehandlung".

Außerdem muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3 bis 5 vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 vor, die zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität wegen dieser Erkrankung zu erwarten ist.

Die Entscheidung zum Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung wird auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung getroffen. Auf die Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes kann verzichtet werden, wenn Sie – oder Ihr Angehöriger – seit mindestens einem Jahr in den Pflegegrad 3 (oder höher) eingestuft sind.

Das müssen Sie beachten

Bitte lassen Sie sich geleistete Zuzahlungen unbedingt quittieren. Anerkannt werden auf Ihren Namen ausgestellte Original-Quittungsbelege sowie Sammelnachweise von Apotheken. Nicht berücksichtigt werden Zuzahlungen für nicht anrechnungsfähige Fahrkosten, Leistungen, die einen Festbetrag oder Vertragspreise übersteigen sowie Kosten für Arzneimittel, die nicht verordnungsfähig oder ausgeschlossen sind.

Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht, werden Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Hierfür senden Sie uns bitte einen Antrag, Einkommensnachweise und Quittungen im Original zu.

Zuzahlungen auf einen Blick

Belastungsgrenze für das Jahr 2024 berechnen

Berechnung Beispiel EUR
Einnahmen zum Lebensunterhalt (pro Jahr)
Freibetrag für Ehe- oder Lebenspartner (6.363 EUR)
Freibetrag für Kinder (je 9.312 EUR)
Verbleibende Gesamteinnahmen
Belastungsgrenze (bei 1 %)
Zuzahlungen insgesamt
Belastungsausgleich (bei 1%)
Belastungsgrenze (bei 2 %)
Zuzahlungen insgesamt
Belastungsausgleich (bei 2%)

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