• Versicherungs-Schutz im Ausland

Erkrankung im Ausland

Ihr Versicherungs-Schutz im Ausland

Erkrankung im Ausland

Auch im Urlaub kann es passieren, dass Sie krank werden oder einen Unfall erleiden. Wir erklären Ihnen, wie Sie für den Fall einer ärztlichen Behandlung gut abgesichert sind und was Sie beachten müssen.

Wie bin ich im Ausland versichert?

In der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz sichert die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) Leistungen bei vorübergehendem Aufenthalt ab. EWR Staaten sind: Island, Lichtenstein und Norwegen. Die EHIC finden Sie auf der Rückseite Ihrer Versichertenkarte. Für die Abkommens-Staaten Bosnien-Herzegowina, Tunesien und die Türkei gelten spezielle Auslandskrankenscheine. Diese erhalten Sie in Ihrer Geschäftsstelle oder bestellen Sie diese in Ihrer Online-Filiale. Detaillierte Informationen und Merkblätter für Ihr Urlaubsland erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland.

Gilt die EHIC noch nach dem Brexit?

Wer während eines Aufenthalts in Großbritannien erkrankt, kann sich dort weiterhin unter Vorlage der EHIC behandeln lassen. Dafür wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab dem 01.01.2021 ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen.

Was passiert, wenn die EHIC oder der Auslandskrankenschein nicht verwendet werden kann oder vom Arzt / Krankenhaus nicht benutzt wird?

In diesem Fall erhalten Sie eine Privatrechnung, die Sie uns anschließend einreichen. Wir prüfen dann, ob und in welcher Höhe eine Beteiligung / Kostenerstattung möglich ist. Damit Krankheitskosten im Ausland nicht von Ihnen privat getragen werden müssen, empfehlen wir Ihnen eine private Auslandsreise-Krankenversicherung. Diesen Schutz können Sie mit einer Zusatzversicherung über unseren Kooperationspartner, der Barmenia Krankenversicherung a. G., erweitern.

Zusatzversicherung finden

Wie bin ich versichert, wenn ich nicht in die EU oder einen Abkommens-Staat gehe?

Kommt es in diesen Ländern zu einer ärztlichen Behandlung, dürfen wir keine Erstattung vornehmen. Wir empfehlen daher, eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland arbeitsunfähig werde?

Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt werden. Melden Sie sich sofort bei Ihrem Arbeitgeber / Ihrer Agentur für Arbeit und teilen Sie den Beginn und das voraussichtliche Ende Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit. Die ärztliche Bescheinigung senden Sie uns und Ihrem Arbeitgeber / Agentur für Arbeit innerhalb einer Woche zu.

Wird ein Rücktransport übernommen?

Wir dürfen diese Kosten nicht erstatten Sie sollten deshalb immer eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen.

Kann ich mich gezielt für eine Behandlung ins Ausland begeben?

Wenn Sie beispielsweise wegen einer Zahnbehandlung nach Polen oder zur Physiotherapie nach Österreich gehen, kann in der Regel eine Kostenbeteiligung durch uns erfolgen. Dies gilt allerdings nur für die EU, die Schweiz und die EWR-Staaten und auch nur für Leistungen, die auch in Deutschland zugelassen sind. Sie planen eine Behandlung im Ausland? Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an.

Diese Regelung gilt nicht für die Türkei, Tunesien oder Bosnien-Herzegowina. In diesen Staaten ist keine Kostenbeteiligung möglich. 

BKK ZF & Partner Kontakt und Beratung

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