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Beiträge

Beiträge für Studierende

Als Student müssen Sie sich normalerweise gesetzlich krankenversichern. In der Kranken-Versicherung der Studenten profitieren Sie von besonders günstigen Beiträgen. Vorrangig ist ein bestehender Anspruch auf die beitragsfreie Familien-Versicherung.

Studenten-Beitrag finden

Beiträge für Selbstständige

Gerade beim Beginn einer Selbstständigkeit sind Sie auf günstige Beiträge angewiesen, denn aller Anfang ist schwer. Wir unterstützen Selbstständige & Freiberufler mit fairen Beiträgen – egal ob Sie Existenzgründer oder schon langjähriger Profi sind. 

Beiträge für Selbstständige

Beiträge für Arbeitnehmer

Als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zahlen Sie Beiträge aus Ihrem vollen Arbeitsentgelt.
Sind Sie hingegen freiwillig versichert, ist Ihr Einkommen nur bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze beitragspflichtig. Freiwillig versichert sind Arbeitnehmer durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze.

Mehr Infos für Arbeitnehmer

Wir bieten allen einen günstigen Ver­si­che­rungs­schutz

Von Azubis über Studenten und Arbeitnehmer bis hin zu Selbst­ständigen und der gan­zen Familie: Wir bieten für alle den pas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz mit günstigen Beiträgen.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Zum 01.07.2023 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von bisher 3,05 % auf 3,4 % angehoben. Für Kinderlose ab 23 Jahren gilt künftig ein Beitragssatz von 4,0 % - der Zuschlag erhöht sich von 0,35 % auf 0,6 %.

Familien mit Kindern werden entlastet

Versicherte mit Kindern zahlen unabhängig vom Alter der Kinder den Beitragssatz von 3,4 %. Zusätzlich gibt es Entlastungen ab dem zweiten bis zum fünften Kind, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zur besseren Übersicht haben wir Ihnen die verschiedenen Beitragssätze in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Zur Tabelle

Hintergrund der Anpassung

Im Rahmen der Pflegereform der Bundesregierung werden Leistungen zur Pflegeversicherung ab dem Jahr 2024 verbessert und erhöht. Um diese Anpassungen zu finanzieren, werden bereits zum 01.07.2023 die Beiträge angehoben.

Darüber hinaus wurde mit der Reform ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2022 umgesetzt, wonach die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung eine stärkere Berücksichtigung finden muss.

Umsetzung in der Praxis

Für den Einzug der Beiträge zur Pflegeversicherung ist jeweils die Stelle verantwortlich, welche die Beiträge einzieht – beispielsweise die Arbeitgeber für ihre Beschäftigten, die Deutsche Rentenversicherung bezüglich der Rentenzahlungen oder die gesetzlichen Krankenkassen für die freiwillig Versicherten.

Was muss ich tun?

In der Regel wird Ihre Einzugsstelle (Arbeitgeber, Rentenversicherung, Krankenkasse, usw.) mit einer Abfrage zu den Kindern auf Sie zukommen.

Das Gesetz wurde am 16.06.2023 vom Bundestag verabschiedet und gilt ab dem 01.07.2023. Aufgrund der sehr kurzen Vorlaufzeit, sind viele Softwareanbieter nicht in der Lage, dies rechtzeitig umzusetzen. Dies wird in den kommenden Monaten nachgeholt und die Beitragszahlungen ggf. korrigiert werden.

Sofern Sie Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Versicherung oder eines Versorgungsbezugs direkt an uns entrichten, müssen Sie zunächst nichts unternehmen. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Bis dahin bitten wir noch um etwas Geduld.

Beitragssätze

Im Jahr 2024 beträgt unser Beitragssatz zur Krankenversicherung 16,29 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Beitragssatz von 1,69 % zusammen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

Für bestimmte Personenkreise, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Bei diesem verringert sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,0 % – bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Zu den genannten Personenkreisen zählen u. a. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet ist, oder Beschäftigte, die bereits eine Alters- oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Beitragssätze ab 2024

Krankenversicherung allgemein: 14,6 %

Krankenversicherung ermäßigt: 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)

kassenindividueller Beitragssatz: 1,69 %

Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %

Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*

Rentenversicherung: 18,60 %

Arbeitslosenversicherung: 2,60 %

Bemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höchstgrenze des Einkommens, bis zu dem die Sozialversicherungsträger Beiträge erheben. Der Wert wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.

Bemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung: 5.175,00 € mtl. 62.100,00 € jährl.

Renten- und Arbeitslosenversicherung West: 7.550,00 € mtl. 90.600,00 € jährl.

Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost: 7.450,00 € mtl. 89.400,00 € jährl.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige: 1.178,33 € mtl.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte: 1.178,33 € mtl.

Anwartschaftsversicherung bei berufsbedingten Auslandsaufenthalt: 353,50 € mtl.

Beiträge für Arbeitnehmer

Unser Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 2024 16,29 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Beitragssatz von 1,69 % zusammen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

Ihr Beitrag wird anhand unserer Beitragssätze aus Ihrem Arbeitsentgelt errechnet. Ihr Arbeitsentgelt sind Ihr Gehalt und andere regelmäßige Zahlungen Ihres Arbeitgebers an Sie. Mehr als 5.175,00 € monatlich werden Ihrem Beitrag jedoch nicht zugrunde gelegt (Höchstbeitrag).

Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen müssen nur bis zu einem bestimmten Einkommensbetrag bezahlt werden. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze legt die Obergrenze dafür fest. Ist das Einkommen höher als dieser Wert, steigt der Beitrag deshalb nicht weiter an. Liegt das Einkommen eines Arbeitnehmers über diesem Betrag, wird der Krankenkassenbeitrag prozentual von der Beitragsbemessungsgrenze errechnet und nicht vom tatsächlichen Einkommen.

Höchstbeitrag 2024

Krankengeldanspruch gesetzlich ausgeschlossen:

  • Krankenversicherung: 811,96 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 175,96 €
  • Pflegeversicherung erhöht: 207,00 €

Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag:

  • Krankenversicherung: 843,01 € 
  • Pflegeversicherung allgemein: 175,96 €
  • Pflegeversicherung erhöht: 207,00 €

Beiträge für Studierende

Wenn Sie bei Ihren Eltern oder über Ihren Ehe- oder Lebenspartner familienversichert sind, zahlen Sie als Studierender keine Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen zur Familienversicherung.

Können Sie nicht (mehr) familienversichert sein, dann sind Sie bei uns selbst versichert. Meistens werden Sie als Studierender pflichtversichert. Dann zahlen Sie für die Kranken- und Pflegeversicherung den günstigen Tarif für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Dieser orientiert sich am BAföG-Bedarfssatz und wird gesetzlich festgelegt (aktuell = 812,00 €).

Antrag für die KVdS  SEPA-Lastschriftmandat

Unsere Beiträge für Studierende ab 2024

Krankenversicherung: 11,91 %

Monatlicher Beitrag: 96,71 €

Studierende Monatlicher Beitrag Pflegeversicherung
bis 23 Jahre ohne Kind 27,61 €
ab 23 Jahre ohne Kind 32,48 €
mit mindestens 1 Kind 27,61 €
mit 2 Kindern unter 25 Jahre 25,58 €
mit 3 Kindern unter 25 Jahre 23,55 €
mit 4 Kindern unter 25 Jahre 21,52 €
mit mindestens 5 Kindern unter 25 Jahre 19,49 €

Beiträge für Selbstständige

Ihren Beitrag errechnen wir anhand der aktuellen Beitragssätze und Ihres beitragspflichtigen Gesamteinkommens. Als beitragspflichtiges monatliches Einkommen setzen wir höchstens 5.175,00 € pro Monat an. Das ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Mindestens setzen wir die sogenannte „Mindestbemessungsgrundlage" an. Im Jahr 2024 sind das 1.178,33 € pro Monat. 

  Antrag auf freiwillige Versicherung

Selbstständige ohne Krankengeldanspruch 2024

Mindestbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Beitragssatz: 15,69 %
  • Monatlicher Beitrag: 184,88 €

Mindestbeitrag Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 40,06 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 47,13 €

Höchstbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Beitragssatz: 15,69 %
  • Monatlicher Beitrag: 811,96 €

Höchstbeitrag Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 175,96 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 207,00 €

Selbstständige mit Krankengeldanspruch 2024

Mindestbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Beitragssatz: 16,29 %
  • Monatlicher Beitrag: 191,95 €

Mindestbeitrag Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 40,06 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 47,13 €

Höchstbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Beitragssatz: 16,29 %
  • Monatlicher Beitrag: 843,01 €

Höchstbeitrag Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 175,96 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 207,00 €

Beiträge für weitere Personenkreise

Sie gehören nicht zu einer der vorab genannten Personenkreise? Freiwillige Versicherungen sind aufgrund von verschiedensten Konstellationen möglich: beispielsweise nach dem Ausscheiden aus der Familienversicherung / der Krankenversicherung der Studenten oder wenn Sie als Hausfrau keinen Anspruch auf eine Familienversicherung haben.

Beitragspflichtig ist Ihr gesamtes Einkommen, das zum Lebensunterhalt verwendet wird und verwendet werden könnte. Hierzu zählen zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Gewinne aus Kapitalvermögen oder auch Unterhaltsleistungen. Auch Einnahmen des Ehepartners, wenn dieser nicht gesetzlich versichert ist, werden berücksichtigt. Wenn keine höheren Einnahmen vorliegen, werden 2024 Beiträge aus 1.178,33 € berechnet. Als Beitragsbemessungsgrenze gilt im Jahr 2024 ein maximaler Betrag in Höhe von 5.175,00 €.

Antrag auf freiwillige Versicherung

Freiwillige Versicherung sonstiger Personen 2024

Mindestbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Beitragssatz: 15,69 %
  • Monatlicher Beitrag: 184,88 €

Mindestbeitrag Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 1.178,33 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 40,06 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 47,13 €

Höchstbeitrag Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Beitragssatz: 15,69 %
  • Monatlicher Beitrag: 811,96 €

Höchstbeitrag Pflegeversicherung

  • Bemessung aus: 5.175,00 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 175,96 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 207,00 €

Versicherung & Beiträge für Anwartschafts-Versicherungen

Ruht während eines beruflich bedingten Auslandaufenthalts der Leistungsanspruch, besteht für freiwillige Mitglieder die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung mit verminderten Beiträgen.

Ausschließlich freiwillig versicherte Mitglieder haben die Möglichkeit, während einer Entsendung oder einem Auslandsaufenthalt von mehr als 3 Monaten ihre Versicherung in eine Anwartschaft umzustellen.

Die Anwartschaft bietet keinen Leistungsanspruch. Sie haben dadurch lediglich die Möglichkeit, sich problemlos nach der Rückkehr wieder in Deutschland gesetzlich zu versichern.

Eine Anwartschaft ist ausgeschlossen, wenn der Antragssteller pflichtversichert ist oder er selbst familienversicherte Angehörige hat, die während seinem Auslandsaufenthalt in Deutschland bleiben.

Anwartschaftsversicherung 2024

Krankenversicherung:

  • Bemessung aus: 353,50 €
  • Beitragssatz: 16,29 %
  • Monatlicher Beitrag: 57,59 €

Pflegeversicherung:

  • Bemessung aus: 353,50 €
  • Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %
  • Monatlicher Beitrag: 12,02 €
     
  • Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*
  • Monatlicher Beitrag: 14,14 €
Sie benötigen eine Bescheinigung über Ihre gezahlten Beiträge für das Finanzamt?

Sie erhalten diese unaufgefordert im Februar des Folgejahres per Post. Sie können diese aber auch mit unserem Kontaktformular erneut anfordern.

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Informationen zu den Beiträgen

*Beitragszuschlag für Kinderlose 0,60 % ab dem 23. Lebensjahr. Dieser ist vom Mitglied alleine zu tragen. Vom zweiten bis zum fünften Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist, wird pro Kind ein Abschlag von 0,25 % in der Pflegeversicherung berechnet. 

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen (1,700 %), außer im Bundesland Sachsen. Hier besteht die Sonderregelung, dass der Arbeitgeber nur 1,200 % zahlen muss.

Für Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und nebenberuflichem Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 16,29 % (inklusive kassenindividueller Beitragssatz in Höhe von 1,69 %).

Beihilfeberechtigte Mitglieder bezahlen in der Pflegeversicherung den halben Beitragssatz (1,700 %) und ggf. zusätzlich den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder (0,60 %).

Besondere Personengruppen, Selbständige sowie Künstler und Publizisten können sich für den Wahltarif Krankengeld entscheiden. Informationen über die Bemessungsgrundlage und die Mindestbindungsfrist senden wir Ihnen gern zu.

Kontakt und Beratung zu Versicherung & Beiträge

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern!