• Pflege im Ausland
    Für die
    bestmögliche
    Versorgung

Pflege im Ausland

Leistungsansprüche

bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt

  • von bis zu sechs Wochen
    Grundsätzlich werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung solange gewährt, wie sich der Versicherte innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Allerdings werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergewährt.

  • von mehr als sechs Wochen
    Geht der vorübergehende Auslandsaufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über die Dauer von sechs Wochen hinaus, besteht ein Anspruch auf Pflegegeld.

bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt

  • in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz 
    Auch bei Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz kommt die Zahlung von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit in Betracht. Gleichwohl kann ein Anspruch auch auf Pflegesachleistungen in Betracht kommen, wenn sie nach dem Recht des Aufenthaltsstaates vorgesehen sind. Die vom zuständigen Mitgliedstaat wegen Pflegebedürftigkeit gewährte Geldleistung ist dann um den Betrag der am Wohn- oder Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Sachleistung zu vermindern. Danach erhält der Versicherte vom zuständigen Träger nur noch den Anteil der Geldleistung, der den Betrag der Pflegesachleistung im anderen Mitgliedstaat übersteigt. Der Wert der ausländischen Sachleistung ist immer in voller Höhe vom Pflegegeld nach in Abzug zu bringen. 

  • außerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)
    Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass bei einem Leistungsbezieher, der seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einzustellen sind.

Beratung zu den Leistungen im Ausland

Wir beraten Sie gern über Ihre individuellen Ansprüche. Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig, zum Beispiel vor einem geplanten Urlaub, mit uns in Verbindung.

Kontakt und Beratung zum Thema Pflege

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