Feststellung & Einstufung
Wenn Sie sich nicht mehr selbst versorgen können, stellt sich die Frage ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Ob und in welchem Umfang Sie pflegebedürftig sind, wird daran gemessen, wie viel Hilfe Sie benötigen.
Für Ihre Einstufung in einen Pflegegrad wird der Hilfebedarf ermittelt. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden 6 Bereichen (Module):
- Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.) - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.) - Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten) - Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc.) - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung) - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Hierbei wird beurteilt, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob notwendige Tätigkeiten noch (teilweise) selbstständig durchgeführt werden können.
Damit wir die für Sie passende Hilfe leisten kann, ermitteln wir zusammen mit dem Medizinischen Dienst (MD) Ihre Pflegebedürftigkeit. Je nachdem, wie viel Pflege Sie benötigen, stufen wir Sie in eine von fünf Pflegegraden ein. Die Beurteilung richtet sich vor allem nach der Art des zu leistenden Hilfebedarfs und dem durchschnittlichen Zeitaufwand, der dafür erforderlich ist. Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul addiert und in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.
Einstufung in Pflegegrade
Die Einstufung in Pflegegrade erfolgt nach dem Maß der Beeinträchtigung. Die folgende Tabelle zeigt Ihnen die Einstufung bei Erreichung der jeweiligen Punkte.
Pflegegrad | Maß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Punkte |
---|---|---|
I | geringe Beeinträchtigung | ab 12,5 |
II | erhebliche Beeinträchtigung | ab 27 |
III | schwere Beeinträchtigung | ab 47,5 |
IV | schwerste Beeinträchtigung | ab 70 |
V | schwerste Beeinsträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 90 |
Pflegegrad pflegebedürftiger Kinder
Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeitsstörungen mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt.
Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monate werden einen Pflegegrad höher eingestuft:
Pflegegrad | Maß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Punkte |
---|---|---|
II | erhebliche Beeinträchtigung | ab 12,5 |
III | schwere Beeinträchtigung | ab 27 |
IV | schwerste Beeinträchtigung | ab 47,5 |
V | schwerste Beeinsträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | ab 70 |