• Pflege zu Hause – Leistungsansprüche

Pflege zu Hause

Die Möglichkeiten der Pflege zu Hause

Personen, die im täglichen Leben auf Hilfe angewiesen sind, möchten häufig in ihrer gewohnten Umgebung weiterleben. Wir unterstützen Sie mit zahlreichen Angeboten, um diesen Wunsch zu erfüllen.

Für die Pflege zu Hause gibt es 3 Möglichkeiten:

  • Die Pflege wird in geeigneter Weise selbst sichergestellt, z. B. durch einen Angehörigen oder eine andere nahestehende Person (Pflegeperson),
  • die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst,
  • eine Kombination aus Pflegedienst und selbst sichergestellter Pflege

Unterstützung für die Pflege zu Hause

Entlastungsleistungen (Unterstützung im Alltag)

Wenn Sie im häuslichen Bereich gepflegt werden, können Sie Angebote zur Unterstützung im Alltag in Höhe von monatlich 125 € erhalten. Sofern im laufenden Kalenderjahr nicht der ganze Betrag aufgebraucht wurde, kann der Restanspruch ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag können erstattet werden:

  • Angebote für Tages- und Nachtpflege oder für Kurzzeitpflege
  • besondere Angebote der Pflegedienste zur allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung
  • sogenannte niedrigschwellige Unterstützungsangebote, die insbesondere von ehrenamtlichen Helfern unter fachlicher Anleitung durchgeführt werden. 


Beim Pflegegrad I kann der Entlastungsbetrag auch für die Sachleistungen durch den Pflegedienst eingesetzt werden. Auch bei einem höheren Pflegegrad besteht ein Umwandlungsanspruch: Wenn Sie in einem Kalendermonat die ambulanten Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft haben, können Sie diese Ansprüche in niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 % des Sachleistungshöchstbetrages nicht überschreiten.

Kombinationsleistung

Wenn die Pflege durch Ihre private Pflegeperson nicht vollständig erbracht werden kann, haben Sie die Möglichkeit zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen dann die Pflegesachleistung durch den Pflegedienst. Zusätzlich erhalten Sie ein anteiliges Pflegegeld. Die Höhe ist davon abhängig, wie viele Pflegesachleistungen erbracht wurden. Können Sie im Vorfeld noch nicht absehen, wie viele Pflegesachleistungen Sie brauchen, rechnen wir zuerst die Pflegesachleistungen ab. Danach wird das anteilige Pflegegeld berechnet. Steht die Höhe der Pflegesachleistung gleichbleibend fest, können wir das anteilige Pflegegeld am Anfang eines Kalendermonats auszahlen.

Kurzzeitpflege

Sie sind nur eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen? Das kann beispielsweise im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder in "Krisensituationen" der Fall sein. Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Diese wird für einen Übergangszeitraum (längstens 8 Wochen pro Kalenderjahr, bis 1.774 €) zur Verfügung gestellt.

In bestimmten Fällen bezahlen wir auch Kurzzeitpflege, wenn keine Pflegebedürftigkeit besteht. Leistungsvoraussetzung ist insbesondere, dass Ihre Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen.

Geeignete Einrichtungen für die Kurzzeitpflege finden Sie hier: BKK PflegeFinder

Natürlich beraten wir Sie auch gern persönlich.

Pflegegeld

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 oder höher erhalten Pflegegeld, wenn sie zuhause gepflegt werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit dem Pflegegeld die Pflege in geeigneter Weise sicherstellen. Angehörige, Freunde oder Nachbarn können so von Ihnen einen Obulus für ihr Engagement erhalten. Wie Sie das Pflegegeld verwenden, entscheiden Sie selbst. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad abhängig.

Ab dem 01.01.2024 wirdd das monatliche Pflegegeld um 5 % erhöht. Das höhere Pflegegeld ab dem Monat Januar 2024 erhalten Sie automatisch. 

Höhe Pflegegeld

Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
I --- ---
II 316 € 332 €
III 545 € 573 €
IV 728 € 765 €
V 901 € 947 €

Die Leistung erfolgt monatlich im Voraus. Wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erhalten Sie die Zahlung anteilig. Pro Anspruchstag erhalten Sie 1/30 des monatlichen Pflegegeldes.

Pflegehilfsmittel

Wir bezahlen Hilfsmittel, die den Pflegenden die Pflege erleichtern. Sie übernimmt aber auch Kosten für alle notwendigen Hilfsmittel, die Pflegebedürftige selbst brauchen, um möglichst beschwerdefrei und selbstständig leben zu können.

Das können beispielsweise sein

  • Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
    (Pflegebetten, Bettzurichtungen, Pflegeliegestühle, spezielle Pflegebetttische)
  • Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene
    (Waschsysteme, Produkte zur Hygiene im Bett
  • Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung / Mobilität
    (Notrufsysteme)
  • Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
    (Lagerungsrollen)

Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, leistet der Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Bei leihweiser Überlassung entfällt die Zuzahlung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel werden täglich gebraucht. Sie sind meist aus hygienischen Gründen nur einmalig zu verwenden. Für solche zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel bekommen Sie von uns einen Zuschuss bis 40 € pro Monat.

Pflegesachleistung (Pflege durch einen Pflegedienst)

Bei der Pflege durch einen Pflegedienst bezahlen wir die Kosten für Pflegesachleistungen. Diese werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag übernommen und ist abhängig vom Pflegegrad.

Ab dem 01.01.2024 werden die Pflegesachleistungen um 5 % erhöht. Die neuen Beträge rechnet der Pflegedienst ab Januar 2024 direkt mit uns ab. 

Pflegegrad bis 31.12.2023 ab 01.01.2024
I --- * --- *
II 724 € 761 €
III 1.363 € 1.432 €
IV 1.693 € 1.778 €
V 2.095 € 2.200 €

*Beim Pflegegrad I kann der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Sachleistung durch den Pflegedienst eingesetzt werden.

Tages- und Nachtpflege

Angehörige können sich manchmal nur teilweise um die Pflege kümmern. Sie können sich in diesem Fall zusätzlich tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung betreut lassen. Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege kann also beispielsweise beansprucht werden, wenn Ihre Pflegeperson berufstätig ist.

Wir übernehmen Ihre pflegebedingten Aufwendungen (einschließlich soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege) bis zum monatlichen Gesamtwert entsprechend des Pflegegrads:

Pflegegrad ab 01.01.2017
I ---*
II 689 €
III 1.289 €
IV 1.612 €
V 1.995 €

*Beim Pflegegrad I kann der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 € monatlich auch für die Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden.

Die teilstationäre Pflege können Sie ohne Anrechnung auf die Sachleistung bzw. das Pflegegeld beziehen und das sogar zeitlich unbegrenzt.

Verhinderungspflege

Ist Ihrer Pflegeperson die Pflege nicht möglich (beispielweise wegen Krankheit oder Urlaub), übernehmen wir unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Ersatzpflege für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr bis 1.612 €.

Diese Leistung ist nicht auf die Ersatzpflege zu Hause beschränkt. Die Verhinderungspflege kann auch in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einer Krankenwohnung, einem Kindergarten, einer Schule, einem Internat oder einem Wohnheim für behinderte Menschen erfolgen. Von uns werden dann die pflegebedingten Aufwendungen übernommen.

Damit pflegebedürftige Menschen die Verhinderungspflege zukünftig flexibler nutzen können, werden die Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Zukunft zusammengeführt.

Diese Änderung erfolgt schrittweise:

  • Ab 01.01.2024 können Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die unter 25 Jahre alt sind, bis zu 100 % der Mittel für die Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege einsetzen, wenn die Pflegeperson verhindert ist. Der maximale Leistungsbetrag beläuft sich insgesamt auf 3.386 €.

    Für diese Pflegebedürftigen wird der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, analog zur Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben.

    Alle anderen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 können wie bisher bis zu 806 € pro Kalenderjahr aus der Kurzzeitpflege für die Ersatzpflege nutzen.
     
  • Ab 01.07.2025 wird ein gemeinsamer Jahresbetrag eingeführt, der dann für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gilt. Dieser kann für die Ersatz- und Kurzzeitpflege flexibel eingesetzt werden. Der maximale Leistungsbetrag steigt dann auf 3.539 €.

    Der maximale Zeitraum, in dem die Ersatzpflege und das hälftige Pflegegeld weitergezahlt werden, wird analog der Kurzzeitpflege von 6 auf 8 Wochen angehoben.  

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Damit Sie weiter zu Hause gepflegt werden können, kann es sein, dass Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen erforderlich sind. Wir übernehmen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Der Zuschuss kann bis 4.000 € betragen. Die Besonderheit dieses Leistungsbereiches erfordert vor Beginn der Maßnahme eine individuelle Beratung, die wir Ihnen gern anbieten.

Kontakt und Beratung zum Thema Pflege

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