• Zufriedene Arbeitnehmerin lehnt an der Bürowand

Arbeitnehmer

Gut versichert im Job

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, die mit Arbeitsentgelt vergütet wird, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, dass Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden müssen.

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Beiträge für Arbeitnehmer

Als versicherungspflichtig Beschäftigter zahlen Sie Beiträge aus Ihrem vollen Arbeitsentgelt.
Sind Sie hingegen freiwillig versichert, ist Ihr Einkommen nur bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze beitragspflichtig. Freiwillig versichert sind Arbeitnehmer durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze.

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Wenn Sie mal krank sind

... unterstützen wir Sie: ob finanziell mit Krankengeld, persönlich durch Beratung oder mit Mehrleistungen wie alternative Behandlungen.

Infos zu Arbeitsunfähigkeit & Krankengeld

 

Vorteile für Arbeitnehmer

Im Job müssen Sie Ihr Bestes geben. Das können Sie nur, wenn Sie fit sind. Wir unterstützen deshalb eine gesunde Lebensweise. Und falls Sie doch mal krank sind: kein Problem – wir haben die passenden Leistungen!

Für eine gesunde Lebensweise

Für besondere Behandlungen

Geldprämien

  • Gesundheitsbonus: Wir belohnen Ihre Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und gesunde Aktivitäten mit einer Geld-Prämie.

Wichtige Infos für Arbeitnehmer

Arbeitsunfähigkeit & Krankengeld

Sie bekommen von uns Krankengeld, wenn Sie längere Zeit krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Wir beraten Sie ausführlich über Beginn, Höhe und Dauer der Krankengeldzahlung. 

Ab wann gibt es Krankengeld?

Sind Sie durch eine Krankheit arbeitsunfähig, zahlt Ihr Arbeitgeber in der Regel Lohn oder Gehalt bis zu 6 Wochen lang weiter. Dies gilt übrigens auch für Arbeitslosengeldbezieher: Hier zahlt die Agentur für Arbeit die Leistungen weiter. Gehen Sie einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) nach, besteht grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Als Versicherter mit Anspruch auf Krankengeld (z.B. Arbeitslosengeldbezieher) erhalten Sie anschließend von uns das steuerfreie Krankengeld.

Vorlage der Krankmeldung 

Wenn Sie nicht arbeiten gehen können und einen Arzt aufsuchen, erhalten Sie eine Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung). Die Krankmeldung wird in der Regel digital an uns übermittelt. Die Arztpraxis leitet die elektronische Krankmeldung (eAU) an uns weiter. Seit dem 01.01.2023 wird die eAU sowohl von Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgebern genutzt. Die eAU ersetzt die Krankmeldung in Papierform. Liegt eine technische Störung vor oder stellt Ihnen der Arzt die Ausfertigung für die Krankenkasse weiter in Papierformat aus, so reichen Sie uns die Bescheinigung bequem über die Online-Filiale als Nachweis ein. Diese besteht aus 3 Teilen:

  • Die 1. Ausfertigung ist für uns. Hierauf ist die verschlüsselte Diagnose aufgeführt. Sie können die Krankmeldung schnell und einfach über Ihre Online-Filiale bei uns einreichen.
  • Der 2. Durchschlag der Bescheinigung ist für Ihren Arbeitgeber bestimmt. Hier ist die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgeführt sowie der Name Ihres Arztes und Ihre Versichertendaten (Vorname, Name, Adresse etc.).
  • Die 3. Version ist für Ihre Unterlagen bestimmt
Krankschreibung telefonisch oder über Video-Sprechstunde

Seit dem 7. Dezember 2023 können Ärzte wieder per Telefon eine Arbeitsunfähigkeit feststellen. Dies gilt nur für Patientinnen und Patienten, die in der Praxis bekannt sind. Die Krankschreibung darf nicht bei schweren Symptomen erfolgen und gilt erstmal für 5 Tage. Danach müssen Sie in die Praxis kommen. Voraussetzung ist zudem, dass die Praxis keine Videosprechstunde anbietet.

Krankmeldungen können auch im Rahmen einer medizinischen Sprechstunde per Video ausgestellt werden. Erstbescheinigungen werden dabei längstens 7 Kalendertage ausgestellt, für die Folgebescheinigung ist der persönliche Kontakt zum Arzt notwendig. Andersherum dürfen Folgebescheinigungen per Video-Sprechstunde ausgestellt werden, wenn die Erstfeststellung der Arbeitsunfähigkeit auf einer persönlichen ärztlichen Untersuchung beruht.

Bedingung für dieses Vorgehen ist, dass Sie als Patient schon vorher in der Vertragspraxis in Behandlung waren - dort also persönlich bekannt sind. Kommt der Arzt zur Einschätzung, dass eine Begutachtung via Video nicht ausreichend ist, so ist die persönliche Vorstellung zur richtigen Behandlung notwendig. Ein Anspruch auf Fernbehandlung gibt es nicht. Der persönliche Arztbesuch soll Standard sein – auch, weil die Diagnose im persönlichen Gespräch genauer ist. Das Ausstellen einer Krankmeldung auf Basis eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonats ist nicht zulässig.

Viele Ärzte bieten mittlerweile Video-Sprechstunden an. Bitte klären Sie zuerst mit der Praxis Ihres Arztes, ob sie Sprechstunden auch online abhält. Dann folgt die Terminvereinbarung. Dabei werden Sie auch zum Thema Datenschutz aufgeklärt und erhalten Informationen, wie die Video-Sprechstunde genau abläuft. Neben einer stabilen Internetverbindung brauchen Sie lediglich Computer, Tablet oder Smartphone mit Internet-Browser sowie Mikrofon und Kamera. Die Installation einer Software ist in der Regel nicht notwendig. 

Die Kosten für Video-Sprechstunden übernehmen wir für Sie. Voraussetzung ist – wie auch beim Besuch einer Praxis vor Ort –, dass der Arzt eine Kassenzulassung hat. 

Weitere Informationen zu ärztlichen Behandlung finden Sie hier.

Wie hoch ist das Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt bis zu 70 % Ihres bisherigen Bruttoentgelts, jedoch höchstens 90 % Ihres Nettoentgelts. Einmal-Zahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, können sich positiv auf die Höhe des Krankengeldes auswirken. Das Höchstkrankengeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt pro Kalendertag 120,75 € für das Jahr 2024.

Beitragszahlung zur Sozialversicherung

Sie bleiben während des Bezugs von Krankengeld beitragsfrei zur Krankenversicherung versichert. Beiträge sind aus dem Krankengeld grundsätzlich weiterhin zur gesetzlichen Renten-, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen. Wir übernehmen dabei den Teil, den sonst Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt.

Unser Service

Für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit steht Ihnen ein persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen zur Verfügung. Natürlich unterstützen wir Sie auch beim Ausfüllen von Formularen und Anträgen von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger (beispielsweise Rehabilitationsantrag der Deutschen Rentenversicherung). Die Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Krankengeld können Sie auch schnell und einfach über Ihre Online-Filiale abgeben. 

Diesen Schutz können Sie mit einer Zusatzversicherung über unseren Kooperationspartner, der Barmenia Krankenversicherung a. G., erweitern.

Zusatzversicherung finden

Link-Tipp: Kinder-Krankengeld

Beiträge für Arbeitnehmer

Als versicherungspflichtig Beschäftigter zahlen Sie Beiträge aus Ihrem vollen Arbeitsentgelt.
Sind Sie hingegen freiwillig versichert, ist Ihr Einkommen nur bis zur Beitrags-Bemessungsgrenze beitragspflichtig. Freiwillig versichert sind Arbeitnehmer durch das Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt-Grenze.

Beitragssätze

Im Jahr 2024 beträgt unser Beitragssatz zur Krankenversicherung 16,70 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Beitragssatz von 2,10 % zusammen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

Für bestimmte Personenkreise, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Bei diesem verringert sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,0 % – bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Zu den genannten Personenkreisen zählen u. a. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet ist, oder Beschäftigte, die bereits eine Alters- oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Beitragssätze ab 2024

Krankenversicherung allgemein: 14,6 %

Krankenversicherung ermäßigt: 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)

kassenindividueller Beitragssatz: 2,10 %

Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %

Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*

Rentenversicherung: 18,60 %

Arbeitslosenversicherung: 2,60 %

*Beitragszuschlag für Kinderlose 0,60 % ab dem 23. Lebensjahr. Dieser ist vom Mitglied alleine zu tragen. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen (1,700 %), außer im Bundesland Sachsen. Hier besteht die Sonderregelung, dass der Arbeitgeber nur 1,200 % zahlen muss.

Bemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höchstgrenze des Einkommens, bis zu dem die Sozialversicherungsträger Beiträge erheben. Der Wert wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst.

Bemessungsgrenzen 2024

Kranken- und Pflegeversicherung: 5.175,00 € mtl. 62.100,00 € jährl.

Renten- und Arbeitslosenversicherung West: 7.550,00 € mtl. 90.600,00 € jährl.

Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost: 7.450,00 € mtl. 89.400,00 € jährl.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbstständige: 1.178,33 € mtl.

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte: 1.178,33 € mtl.

Anwartschaftsversicherung bei berufsbedingten Auslandsaufenthalt: 353,50 € mtl.

Gut versichert im Job

Wenn Sie eine Beschäftigung aufnehmen, die mit Arbeitsentgelt vergütet wird, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- sowie Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, dass Sie sich bei einer gesetzlichen Krankenversicherung anmelden müssen.

Wenn Sie vor Aufnahme der Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert waren, endet diese automatisch. Waren Sie bisher privat krankenversichert, müssen Sie rechtzeitig mit dem Versicherungsunternehmen in Kontakt treten und eine Versicherungsbescheinigung von uns vorlegen.

Grundsätzlich endet die private Krankenversicherung mit Ablauf des Tages vor Beginn der Beschäftigung. Wir stellen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber nach Prüfung der Mitgliedschaftserklärung eine Mitgliedsbescheinigung aus. Diese muss spätestens 2 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung Ihrer Firma vorliegen.

Sind Sie privat versichert und möchten in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, dann ist dies nur möglich, wenn Sie versicherungspflichtig werden. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ihr durchschnittliches Bruttoeinkommen zwischen 538,00 € und 5.775,00 € liegt. Hiervon sind Personen ausgeschlossen, die sich von der Versicherungspflicht haben befreien lassen oder bereits älter als 55 Jahre sind.

Bei einem Arbeitgeberwechsel benötigt Ihr neuer Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung. Diese lassen wir gern Ihnen oder direkt Ihrem neuen Arbeitgeber zukommen. Bitte teilen Sie uns hierfür lediglich mit, wann Ihre vorherige Tätigkeit endet, ab wann Ihre neue Beschäftigung beginnt und die Kontaktdaten Ihres neuen Arbeitgebers.

Zum Kontaktformular

Krankenkassenwechsel leicht gemacht

Sie sind noch nicht Mitglied bei uns, möchten es aber werden? Ein Wechsel zu uns ist schnell und einfach ohne Kündigung Ihrer bisherigen Krankenkasse möglich: zum übernächsten Kalendermonat nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist.

Bei einer Änderung Ihrer Mitgliedschaft (Statuswechsel), wie beispielsweise einem Arbeitgeberwechsel ist ein sofortiger Wechsel möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitritt zu uns als neue Krankenkasse spätestens 14 Tage nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt. Die Bindungsfrist von 12 Monaten muss bei einem Statuswechsel nicht eingehalten werden.

Wir benötigen von Ihnen eine unterschriebene Mitgliedschaftserklärung. Den Rest erledigen wir für Sie.

Wenn Sie mehrere Beschäftigungen ausüben, teilen Sie dies unbedingt Ihrem Arbeitgeber mit. Bei mehreren Jobs, die über 538,00 € liegen, sind alle Einnahmen beitragspflichtig. Ist eine dieser Beschäftigungen ein Minijob bis 538,00 €, so ist diese für Ihre Beiträge nicht relevant. Ihre Arbeitgeber berechnen die Beiträge und führen diese ab. Liegt das Einkommen aus allen Beschäftigungen über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 €, so zahlen Sie nur bis zu dieser Grenze Beiträge.

Zur Mitgliedschaftserklärung

Übergangsbereich (Midijob)

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 538,01 € bis 2.000 € im Monat beträgt und die Grenze von 2.000 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet. Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die in diesem Entgeltbereich beschäftigten Arbeitnehmer (Midijobs) zahlen allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung.

Informationen zur Minijob Reform

Versicherungsfreiheit bei geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte mit einem regelmäßigen Einkommen von bis zu 538,00 € pro Monat sowie Arbeitnehmer einer nicht berufsmäßig ausgeübten kurzfristigen Beschäftigung bis zur Dauer von 3 Monaten (beziehungsweise 70 Arbeitstagen) pro Kalenderjahr sind versicherungsfrei. Achten Sie darauf, dass Sie über einen Minijob nicht kranken- und pflegeversichert sind. Eine Versicherung muss z. B. über eine Hauptbeschäftigung, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung bestehen. Erst wenn Sie mehrere Minijobs ausüben und Ihr monatliches Einkommen über 538,00 € liegt, werden diese beitragspflichtig.

Weitere Informationen zu geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Mit Aufnahme einer Beschäftigung, einem Arbeitgeberwechsel, bei jeder Änderung im Beschäftigungsverhältnis sowie zu jedem Jahreswechsel ermittelt Ihr Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt. Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die allgemeine Versicherungspflichtgrenze von 69.300,00 €, sind Arbeitnehmer versicherungsfrei und können sich grundsätzlich freiwillig bei uns (weiter)versichern.

Bitte beachten Sie, dass es für Personen, die am 31.12.2002 nicht versicherungspflichtig und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren, eine besondere Versicherungspflichtgrenze gibt. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 62.100,00 €.

Was müssen Sie wegen Ihrer Krankenversicherung ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres dann tun? Nichts. Ihre Mitgliedschaft wird ununterbrochen weitergeführt und Ihnen stehen selbstverständlich alle unseren umfangreichen Leistungen und Services ununterbrochen zur Verfügung, wenn Sie sich innerhalb von 2 Wochen nicht anderweitig äußern.

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Versicherungsschutz während der Elternzeit

Eine gute Nachricht für Sie: Versicherungspflichtige Arbeitnehmer/innen sind bei uns beitragsfrei bei vollem Leistungsanspruch in der Kranken- und Pflegeversicherung weiterversichert. Dies gilt, solange ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht, Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

Leider gilt diese Regel nicht für freiwillig versicherte Arbeitnehmer/innen. Sie sind bei uns nur dann beitragsfrei versichert, wenn Ihr Ehegatte ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Ist dieser privat oder bei Ihnen als Familienangehöriger versichert, müssen Sie während Ihrer Elternzeit die Beiträge selbst übernehmen. 

Bei Fragen zur Sozialversicherung beraten wir Sie ganz individuell. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Unbezahlter Urlaub

Unterschreitet Ihr unbezahlter Urlaub die Dauer von einem Monat, bleibt Ihre bisherige Beschäftigung weiterhin bestehen. Wenn der Urlaub allerdings diesen Monat überschreitet, meldet Sie Ihr Arbeitgeber ab. Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehegatte ebenfalls Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, können Sie sich ab dem Folgetag über diesen als Familienangehöriger versichern. Sollte dies nicht zutreffen, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, um Ihren Versicherungsschutz lückenlos fortzusetzen. 

Ihr besonderer Service

Damit Sie sich bei uns gut aufgehoben fühlen und aktuell informiert sind, haben Sie einen direkten Draht zu uns

  • Geschäfts- und Service-Stellen mit kompetentem Fachpersonal
  • kein Callcenter – individuelle persönliche Beratung durch qualifizierte Mitarbeiter
  • Mitgliedermagazin – viermal jährlich inklusive Informationen zu unseren Mehrleistungen

Kontaktieren Sie uns

Kinder-Krankengeld

Wenn Kinder krank sind, benötigen sie die Fürsorge ihrer Eltern in besonderem Maß. Das lässt sich nicht immer mit dem Beruf vereinbaren. Wir unterstützen Sie mit Kinder-Krankengeld, denn die Genesung Ihrer Kleinen steht an erster Stelle.

Antragstellung

Wenn Ihr Kind, um das Sie sich kümmern müssen, gesetzlich krankenversichert und unter 12 Jahren alt ist, bekommen Sie von uns Kinder-Krankengeld. Für die Dauer der Krankengeld-Zahlung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt weiter, zum Beispiel weil der Tarifvertrag das so regelt, erhalten Sie Kinder-Krankengeld von uns. Wenn Sie sich in einer Berufsausbildung befinden, ist Ihr Arbeitgeber jedoch immer verpflichtet, Ihre Ausbildungsvergütung in dieser Zeit weiterzuzahlen. Für Zeiten der Entgeltzahlung oder Zahlung der Ausbildungsvergütung durch Ihren Arbeitgeber erhalten Sie kein Kinder-Krankengeld ausgezahlt.
Ihr Arzt stellt eine Bescheinigung für den Bezug von Kinder-Krankengeld aus. Hierauf befindet sich auf der Rückseite im unteren Teil der entsprechende Antrag. Diesen senden Sie uns bitte ausgefüllt zu. Eine Kopie davon schicken Sie an Ihren Arbeitgeber. Wir setzen uns dann mit ihm in Verbindung, um weitere Informationen zur Berechnung des Kinder-Krankengeldes zu erhalten.

Den Antrag können Sie auch schnell und einfach in Ihrer Online-Filiale stellen.

Zur Online-Filiale

Dauer & Höhe der Zahlung

Voraussetzung ist, dass niemand sonst im Haushalt Ihr Kind betreuen kann. Regulär stehen Ihnen 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil für diese Leistung zur Verfügung, ab 3 Kindern insgesamt bis 25 Arbeitstage jährlich. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf maximal 20 Arbeitstage pro Kind, ab 3 Kindern bis insgesamt 50 Arbeitstage jährlich. Wir zahlen Kinder-Krankengeld in Höhe von 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Sollten Sie in den vergangenen 12 Kalendermonaten vor dem Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes Einmalzahlungen erhalten haben, überweisen wir Ihnen 100 % des ausgefallenen Nettoverdienstes. Das Höchstkrankengeld richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze und beträgt pro Kalendertag 120,75 € im Jahr 2024.

Erhöhung des Anspruchs vom 05.01.2021 bis 31.12.2023 aufgrund der Pandemie

Elternpaare haben je Elternteil und Kind Anspruch auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für höchstens 65 Arbeitstage je Elternteil.
Alleinerziehende haben je Kind Anspruch auf 60 Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für höchstens 130 Arbeitstage.

Erhöhung des Anspruchs im Kalenderjahr 2024 und 2025

Die Corona-Sonderregeln enden zum 31.12.2023. Ab dem 01.01.2024 greift damit der reguläre Anspruch. Im Pflegestudiumstärkungsgesetz ist jedoch vorgesehen, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage 2024 und 2025 erhöht wird. Danach können Elternteile in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 15 Arbeitstage pro Kind beziehen (statt 10 Arbeitstage); bei mehreren Kindern insgesamt bis 35 Arbeitstage (statt 25 Arbeitstage). Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 30 Arbeitstage (statt 20 Arbeitstage); bei mehreren Kindern bis ingesamt 70 Arbeitstage (statt 50 Arbeitstage).

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. Der Gesetzesentwurf zum Pflegestudiumstärkungsgesetz hat noch nicht alle Etappen durchlaufen. Den aktuellen Umsetzungsstand können Sie auch auf der Seite des Deutschen Bundestages mitverfolgen.

Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie auch als Arbeitnehmer nutzen. Wir bieten Ihnen eine attraktive freiwillige Versicherung mit vollem Leistungs- und Service-Angebot. 

Vergleiche Sie wichtige Kriterien für die Wahl zwischen einer privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (KV).

Ausgewählte Leistungen im Vergleich gesetzliche KV private KV
Werden die Beiträge einkommensabhängig berechnet, ist also bei geringerem Einkommen auch ein geringerer Beitrag zu zahlen? (Beiträge werden in der gesetzlichen KV maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet) ja nein
Kann bei Versicherungsbeginn ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden? nein ja
Sind Familienangehörige ohne zusätzlichen Beitrag familienversichert? (Ehegatten bzw. Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Kinder, die im Inland leben, nicht selbst versichert oder versicherungsfrei sind und nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind.) ja nein
Ist während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld der volle Krankenversicherungsbeitrag weiterzuzahlen? (Krankengeld: ob Krankengeld im Versicherungsschutz eingeschlossen ist, richtet sich nach unserer aktuellen Satzung. Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld: freiwillig Versicherte nur dann, wenn eine Familienversicherung möglich wäre.) nein ja
Ist von älteren Menschen bei Versicherungsbeginn ein höherer Beitrag zu zahlen? nein ja
Sind generell Wartezeiten für Leistungsansprüche vorgesehen? nein ja
Ist die Mitbestimmung der Versicherten über Beiträge, Leistungen und Geschäftsführung in jedem Fall gegeben? ja nein
Wird ein Mutterschaftsgeld gezahlt? ja nein
Wird Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gezahlt? ja nein
Kann im Streitfall der kostengünstige Klageweg über das Sozialgericht genommen werden? ja nein

Sie brauchen mehr Informationen für Ihre Entscheidung über Ihren zukünftigen Versicherungsschutz? Dann fordern Sie unsere Broschüre „Privat versichert? Besser BKK!" an.

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