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Wahltarif Prämienzahlung

Haben Sie und Ihre mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen außerhalb der Vorsorge-Untersuchungen in Anspruch genommen? Dann holen Sie sich einen Teil Ihrer Beiträge zurück.

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Wichtige Infos Clever-Sparer

Befreiung von Zuzahlungen

Wann ist eine Befreiung möglich?

Zuzahlungen müssen Sie kalenderjährlich nur bis zu einem Betrag von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt bezahlen. Wer chronisch krank ist und an einer schwerwiegenden Krankheit leidet, bei dem liegt die sogenannte „Belastungsgrenze" bei 1 %. Die Zuzahlungsgrenze wird aus den jährlichen Familienbrutto-Einnahmen Ihres Haushalts berechnet. Das heißt: aus den Einnahmen von Ihnen und Ihren Angehörigen. Dieser Wert wird gegebenenfalls um Freibeträge für Kinder oder den Ehe- oder Lebenspartner gemindert. Sobald diese Grenze erreicht ist, können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Das bedeutet: Für das Kalenderjahr der Befreiung müssen Sie keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.

Um zu berechnen, ob Sie mit den geleisteten Zuzahlungen Ihre Belastungsgrenze bereits erreicht haben, sind alle Zuzahlungen zusammenzurechnen. Zuzahlungen sind grundsätzlich von jedem Versicherten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Für Fahrkosten gibt es eine Ausnahme-Regelung.

Unser Zuzahlungsrechner hilft Ihnen bei der Ermittlung Ihrer persönlichen Belastungsgrenze. 

Wann liegt eine „schwere chronische Krankheit“ vor?

Damit wir Ihre chronische Erkrankung bei der Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen berücksichtigen können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die Krankheit muss ein volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein. Man spricht dann von einer sogenannten "Dauerbehandlung".

Außerdem muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3 bis 5 vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 vor, die zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität wegen dieser Erkrankung zu erwarten ist.

Die Entscheidung zum Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung wird auf Basis einer ärztlichen Bescheinigung getroffen. Auf die Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes kann verzichtet werden, wenn Sie – oder Ihr Angehöriger – seit mindestens einem Jahr in den Pflegegrad 3 (oder höher) eingestuft sind.

Das müssen Sie beachten

Bitte lassen Sie sich geleistete Zuzahlungen unbedingt quittieren. Anerkannt werden auf Ihren Namen ausgestellte Original-Quittungsbelege sowie Sammelnachweise von Apotheken. Nicht berücksichtigt werden Zuzahlungen für nicht anrechnungsfähige Fahrkosten, Leistungen, die einen Festbetrag oder Vertragspreise übersteigen sowie Kosten für Arzneimittel, die nicht verordnungsfähig oder ausgeschlossen sind.

Wird im Laufe eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht, werden Sie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Hierfür senden Sie uns bitte einen Antrag, Einkommensnachweise und Quittungen im Original zu.

Zuzahlungen auf einen Blick

Beitragssätze

Im Jahr 2024 beträgt unser Beitragssatz zur Krankenversicherung 16,29 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Beitragssatz von 1,69 % zusammen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

Für bestimmte Personenkreise, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Bei diesem verringert sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,0 % – bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Zu den genannten Personenkreisen zählen u. a. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet ist, oder Beschäftigte, die bereits eine Alters- oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Beitragssätze ab 2024

Krankenversicherung allgemein: 14,6 %

Krankenversicherung ermäßigt: 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)

kassenindividueller Beitragssatz: 1,69 %

Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %

Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*

Rentenversicherung: 18,60 %

Arbeitslosenversicherung: 2,60 %

 Lesen Sie auch unsere detailierten Informationen zu Beiträgen für

Versand-Apotheken

Arzneimittel-Versand spart bares Geld. Die einfache Bestellung von Zuhause aus und der kostengünstige Einkauf machen die Online-Apotheken attraktiv.

Sie können bequem, schnell und kostengünstig nicht verschreibungspflichtige und verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen. Im Internet stehen Ihnen hierzu diverse Preisvergleichsportale zur Verfügung.

Wahltarif integrierte Versorgung

Wir schließen Verträge mit den unterschiedlichsten Gesundheitspartnern ab, von denen Sie profitieren. Sie erhalten eine optimale medizinische Versorgung im ambulanten und stationären Bereich – ohne zeitraubende Mehrfachuntersuchungen. Und das Beste: Sie können auch noch eine Prämie dafür erhalten!

Sie haben die Möglichkeit, diesen Tarif zu wählen, wenn für Ihre Erkrankung eine Anwendung dieses Verfahrens möglich ist. Die Einschreibung erfolgt beim teilnehmenden Arzt. Die Prämie beträgt 50 % der Zuzahlung während der stationären Krankenhausbehandlung und / oder einer Anschlussheilbehandlung. Die Krankenhausbehandlung / Anschlussheilbehandlung muss Bestandteil der integrierten Versorgung sein. Die Höhe der Prämie ist auf maximal 140 € je Kalenderjahr begrenzt. Die Auszahlung der Prämie erhalten Sie auf Antrag nach Vorlage der Quittungen.

Leistung & Versorgung

Otto-Lilienthal-Straße 10
88046 Friedrichshafen

Telefon: 07541 3908-8131
Telefax: 07541 3908-1191

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