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    für Ihre Gesundheit

Kassen-Wechsler

Wie geht wechseln?

Mitglied zu werden, ist ganz einfach: Nutzen Sie unseren Wechsel-Service – online & persönlich. Wir erklären Ihnen, wie schnell & einfach Sie bei uns Mitglied werden können.

Alle Schritte zur Mitgliedschaft

Wer kann wechseln?

Grundsätzlich kann jeder bei uns Mitglied werden, außer Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein wohnen und arbeiten. Für Privatversicherte gelten besondere Anforderungen. Wir beraten Sie gern dazu.

Mehr Infos zu Personenkreisen

Info-Paket zum Wechseln

Sie brauchen mehr Informationen? Dann fordern Sie unser kostenfreies Info-Paket an! 

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Vorteile für Kassen-Wechsler

Sie suchen eine etablierte Krankenkasse, die genau weiß, was Sie für den Schutz Ihrer Gesundheit wirklich brauchen? Eine Krankenkasse, die Ihnen mehr bietet, als das Gesetzbuch vorgibt? Dann haben wir genau das Richtige für Sie!

Geldprämien

  • Gesundheitsbonus: Wir belohnen Ihre Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen und gesunde Aktivitäten mit einer Geld-Prämie.

Für eine gesunde Lebensweise

Für besondere Behandlungen

Für Familien

Für einen besonderen Service

Ihre Ansprech-Partner vor Ort

„Wir wollen da, sein, wo auch unsere Kunden sind." Nach diesem Selbstverständnis sind wir in unseren Geschäfts- & Service-Stellen für Sie da. Infos zu Beratertagen in Firmen finden Sie bei den jeweiligen Geschäftsstellen.

Wichtige Infos für Kassen-Wechsler

Familien-Versicherung

Bei uns sind Ihre Familienangehörigen in der Regel beitragsfrei mitversichert. Das bedeutet: Durch Ihren Beitrag sorgen Sie nicht nur für Ihren eigenen Krankenversicherungsschutz, sondern auch für den Ihrer Familienangehörigen. Und das ohne Extrakosten, sofern kein eigener, vorrangiger Versicherungsschutz besteht.

Familienangehörige
  • Ehepartner, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  • leibliche und adoptierte Kinder bis zu einer bestimmten Altersgrenze
  • Stiefkinder und Enkel, für deren Unterhalt Sie überwiegend aufkommen oder die im gemeinsamen Haushalt wohnen
  • Pflegekinder, sofern Sie sie nicht beruflich pflegen
Ehe- / Lebenspartner

Eine kostenfreie Familien-Versicherung ist möglich, wenn der die Ehe- / Lebenspartner keine hauptberufliche Selbstständigkeit ausübt, nicht als Arbeitnehmer versichert ist, das Gesamteinkommen regelmäßig
weniger als 505,00 € (2024) beträgt oder bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr als 538,00 € verdient.

Kinder

Für Kinder gilt diese Regelung bis zum 23. Lebensjahr (wenn sie nicht erwerbstätig sind) oder bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in schulischer, beruflicher Ausbildung oder in einem Studium befinden. Eventuell wird die Familien-Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus um den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst beziehungsweise um Zeiten sogenannter „Freiwilligendienste“ verlängert.

Keine Altersgrenze gibt es für behinderte Menschen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind noch Anspruch auf eine kostenfreie Familien-Versicherung hatte. 

Einkommen

Für die Familien-Versicherung darf das Einkommen der Familienangehörigen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Liegen zum Beispiel Zinseinkünfte oder Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit vor, dürfen diese in 2024 monatlich 505,00 € (Gesamteinkommen) nicht übersteigen. Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beträgt das zulässige Gesamteinkommen monatlich 538,00 €. Werden diese Grenzen überschritten, so endet damit die kostenfreie Familien-Versicherung. Daher ist es wichtig, uns jede Einkommensveränderung zeitnah mitzuteilen.

Bei Kindern, deren Mutter oder Vater nicht gesetzlich versichert ist, sowie bei Stief- und Enkelkindern sind weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Wenn Ihr Ehe- / Lebenspartner privat versichert ist, kommt eine beitragsfreie Familienversicherung für gemeinsame Kinder nur infrage, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen des Ehe- / Lebenspartners nicht mehr als 5.775,00 € (2024) beträgt oder Ihr Einkommen höher ist als das Ihres Ehe- / Lebenspartners. Alternativ wären für Ihr/e Kind/er eine freiwillige Versicherung bei uns möglich.

Freiwilliges soziales Jahr (FSJ)

Wenn Sie während dem FSJ ein Entgelt erhalten, werden Sie pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge übernimmt der Arbeitgeber in voller Höhe. Erhalten Sie kein Entgelt, dann bleiben Sie beitragsfrei familienversichert, sofern Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Liegen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familien-Versicherung nicht vor, beraten wir Sie gern über die Möglichkeiten Ihrer Versicherung bei uns. Rufen Sie uns an, besuchen Sie uns oder schreiben Sie uns per Kontaktformular. Wir sind Ihnen bei allen Formalitäten behilflich.

Endet die Familien-Versicherung (z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung), kann sich der bisher familienversicherte Angehörige selbst bei der BKK ZF & Partner versichern. Nähere Informationen erfahren Sie unter Mitglied werden.

Fragebogen zur Familien-Versicherung

Als gesetzliche Krankenkasse sind wir verpflichtet, die kostenfreie Familien-Versicherung einmal jährlich zu überprüfen. Hierfür benötigen wir Ihre Unterstützung. Um Ihnen die Rückmeldung so einfach wie möglich zu machen, können Sie den Bogen jetzt online ausfüllen. Das spart Zeit, Papier und Porto.

Wenn die Prüfung für Ihre Angehörigen an der Zeit ist, erhalten Sie von uns einen Brief mit Ihrem persönlichen Zugangs-Schlüssel (Einmal-Kennwort). Bitte füllen Sie dann den Online-Fragebogen innerhalb der nächsten 10 Tage aus. Ihre Antwort benötigen wir auch, wenn sich keine Änderungen ergeben.

Wenn Sie einen Antrag auf Familien-Versicherung für Ihr Kind oder Ihren Partner stellen möchten, dann füllen Sie diesen aus und senden den Antrag unterschrieben im Original an uns zurück.
Noch einfacher stellen Sie den Antrag in Ihrer Online-Filiale.

Zur Online-Filiale

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der folgenden Seite: familien-wegweiser.de

Beitragssätze

Im Jahr 2024 beträgt unser Beitragssatz zur Krankenversicherung 16,29 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenindividuellen Beitragssatz von 1,69 % zusammen. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.

Für bestimmte Personenkreise, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Bei diesem verringert sich der allgemeine Beitragssatz auf 14,0 % – bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Zu den genannten Personenkreisen zählen u. a. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis auf weniger als 10 Wochen befristet ist, oder Beschäftigte, die bereits eine Alters- oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Beitragssätze ab 2024

Krankenversicherung allgemein: 14,6 %

Krankenversicherung ermäßigt: 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch)

kassenindividueller Beitragssatz: 1,69 %

Pflegeversicherung allgemein: 3,40 %

Pflegeversicherung erhöht: 4,00 %*

Rentenversicherung: 18,60 %

Arbeitslosenversicherung: 2,60 %

 Lesen Sie auch unsere detailierten Informationen zu Beiträgen für

Info-Paket zum Wechseln

Sie brauchen mehr Informationen zu unseren Leistungen, Vorteilen und zum Kassenwechsel? Dann fordern Sie unser kostenfreies Info-Paket an! 

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Lichtbild-Service für Ihre Versichertenkarte

Wenn Sie bei uns versichert sind, erhalten Sie eine elektronische Gesundheitskarte mit Bild. Ihr Foto weist Sie schnell und zuverlässig als Karteninhaber aus und beugt beim Verlust der Karte einem eventuellen Missbrauch durch unberechtigte Dritte vor. Personen unter 15 Jahren erhalten eine Versichertenkarte ohne Foto.

Sie können uns das Foto bequem online mit dem Upload-Tool zusenden.

Jetzt Foto hochladen!

Wie geht wechseln?

Wir erklären Ihnen, wie schnell und einfach Sie bei uns Mitglied werden können:

  1. Mitgliedschaftserklärung ausfüllen und zusenden
  2. Wir senden Ihnen umgehend Ihre Mitgliedschaftsbescheinigung zu.
    Sie haben einen Arbeitgeber? Bitte informieren Sie die Personalabteilung über den Kassenwechsel. Bei anderen Meldestellen übernehmen wir die Mitteilung.

Sie können die Mitgliedschaftserklärung ganz einfach online ausfüllen und absenden.

zur Mitgliedschaftserklärung

Sie können aber auch folgendermaßen vorgehen:

  1. als PDF herunterladen,
  2. bequem am Bildschirm ausfüllen,
  3. ausdrucken, unterschreiben und
  4. per E-Mail, Fax oder Post an uns senden.

Grundsätzlich kann jeder Mitglied bei uns werden, außer Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein wohnen und arbeiten. Für Privatversicherte gelten besondere Anforderungen. Wir beraten Sie gern dazu.

Ein Wechsel zu uns ist schnell und einfach ohne Kündigung Ihrer bisherigen Krankenkasse möglich: zum übernächsten Kalendermonat nach Ablauf der 12-monatigen Bindungsfrist.

Bei einer Änderung Ihrer Mitgliedschaft (Statuswechsel), wie beispielsweise

• einem Arbeitgeberwechsel

• der Aufnahme einer Beschäftigung nach dem Studium

• oder dem Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Ende einer Beschäftigung

ist ein sofortiger Wechsel möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beitritt zu uns als neue Krankenkasse spätestens 14 Tage nach Eintritt der Versicherungspflicht erfolgt. Die Bindungsfrist von 12 Monaten muss bei einem Statuswechsel nicht eingehalten werden.

Ihre Familienangehörigen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei uns mitversichern.
Infos zur Familienversicherung

Versichert in Mini-Job & Übergangsbereich

Sind Minijober automatisch krankenversichert? Leider nein. Auch wenn Arbeitgeber bei Minijobs pauschale Beiträge abführen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

Eine Beschäftigung gilt als geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 538,00 € nicht überschreitet. Die Arbeitszeit spielt keine Rolle. Minijobber haben die gleichen Arbeitsrechte wie Vollzeitbeschäftigte: ob auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub.

Minijobber erwerben Ansprüche in der Rentenversicherung. Über einen geringen Eigenbeitrag profitieren sie sogar von allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zustehen. In den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind Minijobber nicht über den Minijob abgesichert. Stellen Sie daher sicher, dass ein anderweitiger Versicherungsschutz z. B. über eine Hauptbeschäftigung, eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung besteht. Der Arbeitgeber führt lediglich pauschale Beiträge an die Minijob-Zentrale ab. Üben Sie mehrere Minijobs gleichzeitig aus und liegt Ihr Einkommen aus diesen über 538,00 €, werden diese beitragspflichtig. 

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

  • drei Monate, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird oder
  • 70 Arbeitstage, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird

Diese Zeitgrenzen gelten generell:

  • für alle kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
  • für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind

Kurzfristige Beschäftigungen sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungs- und beitragsfrei, dabei kommt es nicht auf den Verdienst an.

Übergangsbereich (Midijob)

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsberichs ausüben, gelten besondere Regelungen sowohl für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage als auch für die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt 538,01 € bis 2.000 € im Monat beträgt und die Grenze von 2.000 € im Monat regelmäßig nicht überschreitet.

Beschäftigungen innerhalb des Übergangsberichs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die in diesem Entgeltbereich beschäftigten Arbeitnehmer (Midijobs) zahlen allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung.

Für Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an uns.

Wer kann wechseln?

Grundsätzlich kann jeder bei uns Mitglied werden, außer Personen, die in Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein wohnen und arbeiten. Für Privatversicherte gelten besondere Anforderungen. Wir beraten Sie gern dazu.

Sie können Mitglied werden, wenn 
  • Sie krankenversicherungspflichtig sind als
    - Arbeitnehmer 
    - Auszubildende 
    - Studierende 
    - Rentenantragsteller und Rentner 
    - Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  • Sie die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr erfüllen
  • Sie eine freiwillige Mitgliedschaft benötigen 
    - da wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungspflicht endet 
    - da Sie derzeit bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind 
    - da im Anschluss auf eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft eine freiwillige Mitgliedschaft notwendig wird

Wir beraten Sie gern zu Ihrem Versicherungsschutz!

Kontakt und Beratung zu Versicherung & Beiträge

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern!